Zeitungshändler, insbesondere Bahnhofsbuchhandlungen, berichten über einen neuen Trend: Menschen blättern im Laden teure Fachzeitschriften durch, zücken das Handy, fotografieren ganze Artikel, Rezepte, Schnittmuster, Übersichten usw. ab und verlassen dann das Geschäft – natürlich ohne die Zeitschrift zu kaufen.

Wenn ein Mitarbeiter in so einem Fall den „Fotografen“ anspricht, reagieren die Betroffenen oft nicht nur unwillig, sondern auch ohne jedes Unrechtsbewusstsein. Aus diesem Anlass möchten wir hier unseren Teil beitragen um die allgemeine Rechtskenntnis zu erhöhen und haben für Sie die Rechtslage zum Abfotografieren von Magazinen im Geschäft übersichtlich aufbereitet:

 

1. Verletzung des Urheberrechts durch Abfotografieren von Inhalten

Die Inhalte von Zeitschriften, Magazinen und Zeitungen sind urheberrechtlich geschützt. Egal ob Fotos, Artikel, Zusammenstellungen in Form von Tabellen und Übersichten oder sonstige Inhalte – in der Regel ist die Schwelle zur Erreichung eines urheberrechtlichen Schutzes erreicht.

Fotografieren ist eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG

Wird dieser Inhalt abfotografiert, stellt dies rechtlich gesehen eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG dar. Das Abfotografieren ist nichts anderes als wenn die Zeitschrift auf den Kopierer gelegt wird. Eine solche Vervielfältigung ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Vervielfältigungsrecht erworben wurde. Das ist offensichtlich nicht der Fall, wenn man Inhalte aus Zeitschriften abfotografiert, ohne die Zeitschrift gekauft zu haben.

Keine Privatkopie von fremden Werken

Wenn die Zeitschrift gekauft wurde, dann ist das Abfotografieren durchaus zulässig – unter dem Aspekt der „Privatkopie“. § 53 UrhG erlaubt das Herstellen von Kopien, also auch das Fotografieren, zum privaten Gebrauch. Dieses Recht setzt aber voraus, dass die Vorlage für die Kopie, also z.B. ein Buch, eine Zeitschrift, eine CD oder DVD, erworben wurde (und nicht durch einen Kopierschutz gesichert ist).  Selbstverständlich folgt aus dem Recht zur Privatkopie nicht das Recht, in einem Geschäft die dort ausliegenden Werke für private Zwecke zu kopieren, ohne diese zu erwerben!

2. Verletzung von Leistungsschutzrechten

Nicht nur die Fotografen und Journalisten haben Rechte an den Inhalten von Presseerzeugnissen (Urheberrechte), auch die Verlage haben eigene Rechte, sog. Leistungsschutzrechte. Auch diese Rechte werden verletzt, wenn Inhalte abfotografiert werden.

3. Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche

Streng betrachtet, könnte der Inhaber eines Zeitschriftenhandels Unterlassungsansprüche geltend machen, wenn er jemanden beim Abfotografieren von Zeitschriften erwischt. Auch Auskunftsansprüche und sogar Schadensersatzansprüche sind rechtlich denkbar. Der Geschäftsinhaber kann sich dabei tatsächlich auf § 97 UrhG berufen, obwohl er selbst nicht Urheber ist. Weil er aber von der Rechtsverletzung auch selbst direkt betroffen ist, könnte er die Rechte im eigenen Namen geltend machen und gegen den Verletzer vorgehen.

4. Strafbarkeit

Die unerlaubte Herstellung einer Kopie, also auch das Abfotografieren von Zeitschriften, stellt ist nicht nur ein Verstoß gegen die Rechte der Urheber, der Verlage und des Geschäftsinhabers dar, es handelt sich zugleich auch um eine Straftat. Die Strafbarkeit ergibt sich u.a. aus § 106 UrhG und § 108 UrhG. Wenn einer der Rechteinhaber Strafantrag stellt, droht eine Geldstrafe.

Inwieweit auch noch andere Straftatbestände durch das Abfotografieren von Zeitschriften im Geschäft verwirklicht werden, ist gerichtlich soweit ersichtlich noch nicht entschieden. Je nach den Umständen des Einzelfalls kommt aber auch eine Strafbarkeit in Betracht wegen Betrugs (§ 263 StGB), Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)

5. Fazit

Das Durchblättern und Anlesen von Zeitschriften und Büchern im Geschäft ist eine (zulässige) Sache.  Das Abfotografieren von Inhalten hat damit aber nichts zu tun und verletzt zahlreiche Rechte. Angefangen von den Urhebern der Inhalte über die Verlage und die Geschäftsinhaber erbringen viele Menschen Leistungen und leben vom Erlös des Zeitschriftenverkaufs. Diese Menschen werden durch solches Verhalten geschädigt – daneben werden auch verschiedene Straftatbestände verwirklicht.

Natürlich wird es in der Regel nicht zu einer rechtlichen Auseinandersetzung oder einer Strafanzeige kommen. Dass ein solches Verhalten aber von Geschäftsinhabern zu Recht beanstandet wird, sollte jedem klar sein und nicht Anlass zu ruppigen Antworten geben.

Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen beim Durchblättern Ihrer Lieblingsmagazine – und wenn Sie´s interessant finden, dann investieren Sie doch einfach mal ein paar Euro in den Erwerb desselben…