Nach einem Urteil des BGH können Lebensversicherungen aus den Jahren 1994 bis 2007 oft erfolgreich widerrufen werden. So kann aus einer Fehlinvestition nachträglich ein gutes Geschäft werden. Das sehen nicht nur Verbraucherschützer so, sondern zunehmend auch Vertriebsprofis, die sich dabei gut bezahlen lassen.

RA Meyer: „Die Rückabwicklung gehört in die Hände von Profis. Aber manche Organisationen wittern hier ein großes Geschäft. In manchen Fällen ist das Verhältnis zwischen Nutzen und Kosten so unverhältnismäßig, dass man schon von Abzocke sprechen muss. Kunden können hier um zehntausende Euro gebracht werden.“

 

Mit den Mitteln des Strukturvertriebs nutzen findige Berater die Unkenntnis der Menschen aus, um sich zu bereichern. Wer sich darauf einlässt, bezahlt mit hohen Provisionskosten wenig Mehrwert!

Ein Beispiel zeigt das Problem:

Ausgangslage:

Ein Versicherungsnehmer hat im Jahre 2000 eine Lebensversicherung abgeschlossen. Die Rendite ist schlecht, der Rückkaufswert ist geringer als der über Jahre einbezahlte Beitrag.

Variante A:

Der Versicherungsnehmer erfährt von der Möglichkeit zum Widerruf. Er informiert sich im Internet und kontaktiert einen spezialisierten Rechtsanwalt. Der erstellt eine Ersteinschätzung zum Vertrag, kümmert sich um Rechtsschutzdeckung und setzt die Ansprüche durch. In der Regel entstehen für den Kunden keine Kosten, weil die Anwaltsgebühren von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden, und zwar auch dann, wenn diese erst neu abgeschlossen wird. Am Ende erhält der Kunde 100% des erstrittenen Betrages ausbezahlt.

Variante B:

Der Kunde weiß noch nichts von der Möglichkeit zum Widerruf. Ein Berater erzählt ihm von einer Möglichkeit, aus unrentablen Lebensversicherungen durch Widerruf viel Geld herauszuholen. Der Berater kennt auch ein Unternehmen, das sich auf die Rückabwicklung spezialisiert hat und unglaubliche Erfolge erzielt. Das Tolle dabei: dieses Unternehmen arbeitet vollständig auf Erfolgsbasis, es muss nur eine Provisionsvereinbarung unterschrieben werden. Dann wird der Kunde an einen Rechtsanwalt vermittelt, der genau das macht, was in Variante A beschrieben wurde. Am Ende erhält der Kunde hier aber nur ca. die Hälfte des erstrittenen Betrages!

Was unterscheidet die beiden Varianten?

Der Unterschied zeigt sich bei einem Blick auf die Beteiligten:

  • Die Provisionsvereinbarung für das Vermittlungsunternehmen sieht z.B. eine Beteiligung in Höhe von 40% oder sogar 45% der Differenz zwischen dem Rückkaufswert der Lebensversicherung und dem am Ende erreichten Auszahlungsbetrag vor.
  • Der Kundenberater wird in der Regel eine Kopfprämie dafür bekommen, dass er die Unterschrift unter die Provisionsvereinbarung holt. 200,- Euro Kopfprämie und 20% Anteil an der Erfolgsprovision dürften realistisch sein.
  • Die beteiligten Rechtsanwälte werden natürlich keine Provision für die Zuweisung der Fälle an das Vermittlungsunternehmen zahlen – das wäre rechtswidrig. Aber z.B. für das Einscannen von Unterlagen könnten 20% bis 40% der Anwaltsgebühren abgegeben werden – als Dienstleistungsvergütung versteht sich.

 

Ein Beispiel in Zahlen:

[table type=“table-bordered“]

Summe der bisher bezahlten Beiträge 20.000,00 €
Rückkaufswert der LV 18.000,00 €
Auszahlung nach Widerruf der LV 35.000,00 €
Differenz Rückkaufswert/Auszahlung nach Widerruf 17.000,00 €
 Variante A  Variante B
45% Prämie für Vermittlungsunternehmen                   –   €      7.650,00 €
Provision Finanzberater + Kopfprämie 200,- EUR (Wird vom Vermittlungsunternehmen bezahlt)                   –   €      1.730,00 €
Umsatz Rechtsanwalt (bezahlt die RSV)      3.000,00 €      3.000,00 €
Davon 40% für Dienstleistungen des Vermittlers                   –   €      1.200,00 €
Ergebnis für den Kunden    35.000,00 €      27.350,00 €
Ergebnis für Vermittlungsunternehmen                   –   €      7.120,00 €
Ergebnis Kundenberater                   –   €      1.730,00 €
Ergebnis Rechtsanwalt      3.000,00 €      1.800,00 €

[/table]
In diesem Beispiel sieht es so aus, als zahlt der Kunde 7.650,- Euro dafür, dass seine Adresse an einen Anwalt weiterverkauft wird, der dafür auch noch einmal 40% seiner Gebühren abgibt. Welchen echten Mehrwert das Vermittlungsunternehmen für den Kunden bringt, ist schwer zu erkennen, denn der Anwalt muss vom Kunden ohnehin direkt beauftragt und bevollmächtigt werden.

 

So schützen Sie sich!

RA Meyer nennt Ihnen vier Warnsignale, anhand derer Sie Angebote zur Rückabwicklung einer Lebensversicherung erkennen:

1. Der Anbieter verlangt eine Erfolgsprovision von 40% und mehr aus der Differenz zwischen Rückkaufswert und dem nach Widerruf tatsächlich ausbezahlten Betrag.

2. Der Anbieter erklärt, er habe besondere Möglichkeiten, Gerichtsverfahren zu beschleunigen oder Einfluss auf Gerichte zu nehmen und nur seine Anwälte seien auf die Rückabwicklung von Lebensversicherungen spezialisiert,

3. Der Anbieter behauptet, nur er habe Zugang zu Gutachtern, welche die nötigen Berechnung zur Geltendmachung Ihrer Forderungen erstellen könnten.

4. Der Anbieter bekommt vom Rechtsanwalt, an den er Sie vermittelt einen Teil der Rechtsanwaltsgebühren.

 

Wenn Sie mit Angeboten konfrontiert werden, die dem hier beschriebenen Beispiel ähneln, unterschreiben Sie auf keinen Fall sofort die Provisionsvereinbarung! Erkundigen Sie sich immer bei der Verbraucherzentrale, Ihrer Rechtsschutzversicherung oder sonst einer neutralen Stelle, ob das wirklich in Ihrem Interesse sein kann!

 

Schon eine Provisionsvereinbarung unterschrieben – was jetzt?

Sollten Sie eine solche Provisionsvereinbarung bereits unterschrieben haben, empfiehlt RA Meyer: „Die mir bekannten Provisionsvereinbarungen halten ich für unwirksam. Ich meine, dass solche Vereinbarungen oft angreifbar sind und rate daher, diese sofort anwaltlich prüfen zu lassen.“

 

Ist das nicht Betrug?

Viele Betroffene stellen sich die Frage, ob ein Vorgehen, wie es oben beschrieben wird, nicht als Betrug bezeichnet werden muss. RA Meyer dazu: „Generell kann man das im Hinblick auf ein teures Geschäft ohne erkennbaren Nutzen noch nicht sagen. Aber wenn ein Berater, der Ihr besonderes Vertrauen in Finanzfragen genießt, trotz Kenntnis der Möglichkeit direkt einen Anwalt zu beauftragen zum Abschluss einer Provisionsvereinbarung rät weil er daran mitverdient, könnte das durchaus als Betrug zu werten sein“.

 

 

Hinweis:

Die Zahlen und Berechnungen in diesem Beitrag sind fiktiv und basieren auf Beobachtungen und Erfahrungswerten aus unterschiedlichen Fällen. Es handelt sich nicht um die Darstellung eines konkreten Falls, Geschäftsmodells oder Unternehmens.

 

 

Autor: RA Alexander Meyer

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