Im zugrundeliegenden Fall hatten die Klägerinnen die ausschließlichen Urheberrechte an verschiedenen Musikstücken.

Nach Einsatz einer P2P-Ermittlungs-Software konnte festgestellt werden, dass über den Anschluss des Beklagten mehrere dieser Musikstücke in P2P-Tauschbörsen zum Download angeboten worden sind. Der Beklagte lebt zusammen mit seiner Ehefrau und zwei Söhnen (16 und 20 Jahre alt) in einem Haushalt.

Die Klägerinnen forderten den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, weiterhin machten sie Rechtsanwaltskosten sowie Schadensersatz geltend.

Das Landgericht Köln wies die Klage ab.

Nach Ansicht des Gerichts ist eine Haftung des Beklagten für die angeblich begangenen Urheberrechtsverletzungen ausgeschlossen, da sich der Beklagte mitsamt seiner Familie zum streitgegenständlichen Zeitpunkt im Urlaub befand und PC und Router vom Stromnetz getrennt waren.

(LG Köln, Urteil vom 24.10.12 – 28 O 391/11)