Am 07.05.2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Weg zur Rückabwicklung tausender Lebensversicherungen frei gemacht.

Widerrufsrecht bei fehlerhafter Belehrung verfällt nicht!

Wenn bei Abschluss einer Lebensversicherung keine oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet wurde, können die Versicherten den Vertrag widerrufen. Das Widerrufsrecht gilt nach der heutigen Entscheidung ohne zeitliche Einschränkung. Die Versicherer können sich auch nicht auf Verwirkung des Widerrufsrechts berufen, weil Kunden über Jahre die Prämien bezahlt haben.

Wird das Widerrufsrecht ausgeübt, muss die Versicherung sämtliche einbezahlten Beiträge sowie eine Verzinsung zurückzahlen. Lediglich der Wert des bis zur Ausübung des Widerrufs gewährten Versicherungsschutzes darf einbehalten werden. Allerdings dürfte dies kaum mehr sein als eine reine Risikolebensversicherung kostet.

Widerruf und Rücktritt meist lukrativer als Kündigung und Rückkauf

Mit der Ausübung des Widerrufsrechts haben viele Versicherte nun die Möglichkeit, trotz der schlechten Wertentwicklung und niedriger Rückkaufswerte ihre Lebensversicherung nachträglich zu einer lukrativen Geldanlage zu machen. Denn die Summe der einbezahlten Prämien und der von der Versicherung zu bezahlenden Verzinsung dürfte den aktuellen Rückkaufswert, der im Fall einer Kündigung bezahlt wird, bei weitem übersteigen.

Wie hoch die von den Versicherungen zu zahlende Verzinsung ausfallen wird, ist derzeit offen. Allerdings ist mit einer im Vergleich zum heutigen Zinsniveau hervorragenden Verzinsung zu rechnen, denn entscheidend ist, was die Versicherungen im Einzahlungszeitraum tatsächlich für Renditen erwirtschaftet haben.

Rücktrittsrecht auch bei schon gekündigten Verträgen

Auch die Kunden, die bereits gekündigt und den Rückkaufswert ausbezahlt erhalten haben, können sich auf die heutige BGH-Entscheidung berufen und nachträglich noch vom Vertrag zurücktreten und die Differenz zwischen Rückkaufswert und dem Betrag fordern, der sich nach Ausübung des Widerrufsrechts errechnet.