Wenn ein Paparazzi einem Prominenten vor dessen Haus auflauert und ihn tagelang observiert, ist es nicht rechtswidrig, wenn der Prominente den Paparazzi selbst fotografiert und dieses veröffentlicht.

Im zugrundeliegenden Fall handelte es sich bei dem Kläger um einen bekannten Wettermoderator, der wegen schwerer Vergewaltigung vor Gericht stand. Von diesem Vorwurf wurde er später freigesprochen. Beklagter war ein Paparazzi, der Fotos von dem Moderator bei seinem Hofgang im Gefängnis veröffentlichte. Der Moderator sah sich hierdurch in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Auch nach dem Verfahren observierte der Paparazzi den Moderator weiter und postierte sich vor seinem Haus. Daraufhin fotografierte der Kläger selbst den Beklagten und veröffentlichte dieses Bild über seinen Twitter-Account. Diese Veröffenltichung hielt der Paparazzi wiederum für rechtsverletzend und erhob Widerklage.

Das Landgericht Köln gab dem Kläger Recht und wies die Widerklage ab.

Nach Ansicht des Gerichts ist das Foto von dem Kläger, das ihn beim Hofgang zeigt unzulässig und verletze ihn daher in seinen Rechten. Es zeigt ausschließlich den privaten Haftalltag, an dessen Veröffentlichung kein öffentliches Informationsinteresse besteht.

An dem Foto des Klägers hingegen besteht ein allgemeines Informationsinteresse, da es verdeutlicht wie die Medien mit Prominenten umgehen. Der Paparrazi wird zudem lediglich bei seiner täglichen Arbeit gezeigt, daher ist nur die Sozialsphäre betroffen.

(LG Köln, Urteil vom 09.11.11 – 28 O 225/11)