Der Inhaber eines Markenrechts hat gegen eine Bank keinen Auskunftsanspruch über die Daten eines kontoführenden Kunden. Dies gilt selbst dann, wenn der Kunde markenrechtswidrig Produkte des Inhabers auf der Internetplattform eBay veräußert und die vereinnahmten Gelder auf einem Konto dieser Bank eingehen.

Im vorliegenden Fall war die Klägerin ein weltweit tätiges Unternehmen, welches Parfum herstellte und vertrieb. Beklagte war eine Bank.

Von einem Kunden der beklagten Bank wurde über eBay ihre Markenparfums  angeboten wurden, die nicht zu den autorisierten Depositären gehörte. Die Klägerin verlangte von der Bank Auskunft über die kontoführende Person.

Das Landgericht Hamburg wies die Klage zurück.

Nach Ansicht des Gerichts ist die beklagte Bank nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Das Bankgeheimnis gehört zu den geschützten Geheimnissen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung erstreckt sich grundsätzlich auf alle Tatsachen im weitesten Sinn, die das Kreditinstitut auf Grund der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dem rechtsgeschäftlichen Kontakt mit dem Kunden in Erfahrung bringt.

(LG Hamburg, Urteil vom 19.08.11 – 408 HKO 3/11)