Eine unbegründete Abmahnung löst keinen Schadensersatzanspruch aus.

Im vorliegenden Sachverhalt forderte der Kläger Ersatz für die ihm außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten, da der Kläger vom Beklagten zweimal außergerichtlich abgemahnt worden ist und die Abmahnungen unbegründet waren.

Das Landgericht Köln lehnte einen Schadensersatzanspruch ab.

Nach Ansicht des Landgerichts Köln sind die Kosten einer Rechtsverteidigung gegen eine unberechtigte Abmahnung grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

Eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme gehört nämlich vielmehr zum allgemeinen Lebensrisiko. Die hierduch anfallenden Kosten sind nur ausnahmsweise erstattungsfähig, wenn zwischen den Parteien eine rechtliche Sonderverbindung bestehe, innerhalb derer der Abmahner Pflichten verletzt hätte.

(LG Köln, Urteil vom 10.10.12 – 28 O 551/11)