Im vorliegenden Sachverahlt machte ein rechtsfähiger Verein, zu dessen Aufgaben es gehört, die allgemeinen und wirtschaftlichen Interessen des Berufsstands der Unternehmen des privaten Personenverkehrs im Lande Nordrhein-Westfalen wahrzunehmen und zu fördern, geltend, dass er bei einer Internetrecherche festgestellt hat, dass die Antragsgegnerin auf der Seite „https://plus.google.com“ unter der Rubrik Taxiunternehmen, und zwar unter „Taxi C“ geworben hat.

Die Antragsstellerin stufte dies als wettbewerbswidrig ein, da die Antragsgegnerin keine Genehmigung für Taxen oder für Mietwagen für den Gelegenheitsverkehrs besitzt.

Daher verlangte sie von der Antragsgegnerin Unterlassung.

Das Landgericht Krefeld gab der Antragsstellerin nicht Recht.

 

„Die Suchmaschine Google erstellt automatisch mit unterschiedlichsten Begriffen Verknüpfungen, die einen Nutzer auf bestimmte Adressen und Seiten im Internet hinweisen. Dabei werden nicht nur Begriffe berücksichtigt, die derjenige, der die Nutzer auf seine Seite führen will, selbst eingegeben hat. Google kreiert vielmehr automatisch nach bestimmten Regeln, die den Erfolg dieser Suchmaschine ausmachen, aus Suchnachfragen anderer Nutzer für bestimmte Seiten weitere Suchbegriffe, auf die mithin der Betreiber der jeweils nachgewiesenen Seite keinen Einfluss hat, wobei Google Bitten und Forderungen des Seitenbetreibers auf Löschung derartiger Begriffe im Hinblick auf die nachgewiesene Seite im Regelfall abschlägig bescheidet.“

 

Daher kann eine Werbung, die gegen Wettbewerbsrecht verstößt, nicht allein deshalb bejaht werden, weil die Antragsgegnerin bei den Begriffen „Taxi C“ in der Ergebnisliste als Treffer mit Anschrift und Telefonnummer nachgewiesen wird.

(LG Krefeld, Urteil vom 15.11.12 – 12 O 111/12)