|
Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass es einen allgemeinen Anspruch auf eine Abfindung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gibt. Das ist jedoch ein Irrtum. Nur in einem einzigen Fall gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung - wenn nämlich der Arbeitgeber zusammen mit der betriebsbedingten Kündigung die Abfindung angeboten hat. Dieser Fall kommt in der Praxis faktisch nicht vor.
Eine Abfindung muss eine besondere Rechtsgrundlage haben. etwa einen Sozialplan, eine Aufhebungsvereinbarung, einem Tarifvertrag, eine gerichtlichen Festsetzung nach einer Auflösungsentscheidung oder eine gerichtlichen Festsetzung eines Nachteilsausgleichs.
Probleme bereitet immer wieder die Frage, wie sich die Zahlung einer Abfindung auf das Arbeitslosengeld auswirkt. Hier drohen bei nachteilhafter Gestaltung von Aufhebungsverträgen die Verhängung von Ruhezeiten oder Sperrzeiten. In besonders ungünstigen Fällen kann es dazu kommen, das sowohl eine Ruhezeit als auch eine Sperrzeit kumulativ angeordnet wird. Auch eine Anrechnung der Abfindung ist möglich. Auch im Hinblick auf die Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträge bieten sich verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an, die für den Arbeitnehmer erhebliche Vorteile bringen könne, den Arbeitgeber aber nicht belasten oder sogar für beide Seiten positive Auswirkungen haben.
Zurück zum Arbeitsrecht
|