Anwalt für Markenrecht

Einer der wichtigsten Bereiche im Gewerblichen Rechtsschutz ist das Markenrecht.

Das Marken- und Kennzeichenrecht ist inzwischen in Europa weitgehend harmonisiert. Die Regelungen dazu finden sich im Markengesetz.

Unser Tätigkeitsspektrum reicht hier von der strategischen Beratung bei der Erstellung und Auswahl einer Marke über die vollständige Betreuung der Anmeldung, durchführung etwaiger Widersrpuchsverfahren vor dem Deutschen Patent und Markenamt, Verfahren vor dem Patentgericht, Verletzungsverfahren vor den Zivilgerichten bis hin zur Kollisionsüberwachung.

Markenanmeldung

Wenn Sie Sich für die Eintragung einer Marke interessieren, empfehlen wir Ihnen, sich unten die Informationen zu Eintragung, Kosten und Risiken durchzulesen. Dort finden Sie sicherlich bereits einige Antworten auf Fragen, die sich im Zusammenhang mit einer Markenanmeldung regelmäßig stellen (oder gleich hier klicken).

Selbstverständlich berücksichtigen wir über die reine markenrechtliche Beratung hinaus auch andere rechtliche Aspekte wie beispielsweise solche aus dem Wettbewerbsrecht, dem allgemeinen Namensrecht und dem jeweils einschlägigen Produktrecht.

Dies ist schon bei der Auswahl geeigneter Marken von erheblicher Bedeutung, aber auch bei der späteren Verteidigung und Durchsetzung von Markenrechten.

Unternehmenskennzeichen

Neben den eingetragenen Marken gehören zum Kennzeichenrecht auch die Unternehmenskennzeichen und Werktitel gem. § 5 Markengesetz. Gerade die Unternehmenskennzeichen, also etwa der Firmennahme, können in der Praxis einen Schutz entfalten, der dem einer eingetragenen Marke kaum nachsteht. Nicht selten kann etwa der Vorwurf einer Markenverletzung mit älteren Rechten aus einem Unternehmenskennzeichen abgewehrt werden.

Lizenzverträge und andere Verträge

Zu unseren Beratungsleistungen gehört auch Entwicklung praxisnaher Lösungen im Bereich der Vertragsgestaltung, insbesondere beim Aushandeln und Formulieren typischer Vereinbarungen wie Lizenzvertrag, Merchandisingvertrag, Abgrenzungsvereinbarung oder Koexistenzvereinbarungen.

Im Streitfall vertreten wir Sie außergerichtlich und gerichtlich sowohl in den zivilrechtlichen Verfahren als auch vor dem Deutschen Patent und Markenamt und dem Patentgericht.

Zu einigen besonders häufig auftretenden Fragen haben wir nachfolgend für Sie umfassende Informationen strukturiert dargestellt:

Hier können Sie uns direkt eine Frage stellen:
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Markeninfos

In 6 Schritten zur Markenanmeldung

Wenn Sie eine Marke eintragen wollen, sollten Sie die hier beschriebenen Schritte einhalten. So reduzieren Sie das Risiko, durch Ihre Marke andere Rechte zu verletzen und deshalb abgemahnt oder verklagt zu werden. Hier der häufigste Fall beschrieben: die Anmeldung eines Begriffs als Wortmarke.

Schritt 1:   Der richtige Begriff

Suchen Sie sich einen Begriff für Ihre Marke, der originell ist! Rein beschreibende Begriffe können nicht als Marke eingetragen werden (z.B. „Brot“ für die Warengruppe „Backwaren“).

Schritt 2:   Eigene Recherche

Suchen Sie selbst im Internet, der öffentlichen Marken-Datenbank des Patent und Markenamtes nach gleichen oder ähnlichen Marken. Wenn Sie fündig werden und es schon eine Marke gibt, die Ihrem gewünschten Begriff gleicht, starten Sie wieder bei Schritt 1!

Auch vom „Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum“ (EUIPO) gibt es inzwischen ein hervorragendes Rechercheportal im Internet, mit einer sehr guten Informationen zur Anmeldung einer Unionsmarke.

Schritt 3:  Festlegung der Warenklassen

Als nächstes muss jedenfalls grob festgelegt werden, für welche Warenklassen die Marke geschützt werden soll. Welche Klassen es gibt, ist in der Nizza-Klassifikation festgelegt. Das Deutsche Patent und Markenamt bietet auf seiner Seite eine Suchfunktion an, mit der die richtige Warenklasse ermittelt werden kann: DPMA-Nizza-Klassifikation.

Auch hier gibt es vom EUIPO ein europäisches Tool, mit dem die Warenklassen gesucht und ein Verzeichnis erstellt werden kann.

Schritt 4:   Ähnlichkeitsrecherche

Haben Sie bei Ihrer Recherche festgestellt, dass es keine offensichtlich problematischen anderen Verwendungen Ihres gewünschten Markenbegriffs gibt, muss eine sog. Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt werden. Dabei werden nicht nur identische Begriffe gefunden, sondern auch phonetisch und optisch ähnliche Kennzeichen.

Das ist deshalb wichtig, weil Sie fremde Rechte nicht nur dadurch verletzen können, dass Sie eine identische Marke anmelden, sondern auch durch ähnliche Kennzeichen. Wir bieten Ihnen die Ähnlichkeitsrecherche selbstverständlich mit an. Für die Ähnlichkeitsrecherche müssen die Warenklassen bereits angegeben werden.

Schritt 5:   Rechtliche Risikobewertung

Spätestens ab hier sollten Sie die Sache von einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz oder Patentanwalt weiter bearbeiten lassen. Denn die Einschätzung des Risikos ist rechtlich höchst komplex und auch für Fachleute oft nur schwer möglich. Die Risikoeinschätzung erfolgt durch Auswertung des Ergebnisses der Ähnlichkeitsrecherche, die idR von einem professionellen Recherchedienst ausgeführt wird. Sie erhalten die Risikoeinschätzung in Form eines juristischen Kurzgutachtens.

Schritt 6:   Antrag auf Eintragung

Ergibt die Risikobewertung, dass die Marke mit vertretbarem Risiko angemeldet werden kann, dann muss ein konkretes Warenklassenverzeichnis formuliert werden. Auch dies sollten Sie gemeinsam mit einem Fachanwalt oder Patentanwalt vornehmen, da ein zu weit oder zu eng formuliertes Warenverzeichnis Sie unnötigen Risiken aussetzt oder nicht ausreichend schützt.

Die Eintragung erfolgt in der Regel innerhalb von 4 bis 8 Monaten. Es gibt die Möglichkeit einen Beschleunigungsantrag zu stellen (Zusätzliche Kosten: 200,- EUR), dann kann eine Eintragung auch bereits nach 4 Wochen erfolgen, sofern keine Monierungen oder sonstigen Probleme auftreten.

Was kosten eine Markenanmeldung?

Markenrecherche, Markenanmeldung:

Bei den Kosten sind Amtsgebühren und Rechtsanwaltsgebühren zu unterscheiden. Beachten Sie bitte, dass vor einer Markenanmeldung eine Markenrecherche (Identitätsrecherche/Ähnlichkeitsrecherche zu bereits existierenden Markenzeichen) unbedingt durchgeführt werden sollte.
Umfang und Kosten einer Recherche können je nach anzumeldenen Markenzeichen (Wortmarke oder Bildmarke) verschieden sein. Wir arbeiten hier regelmäßig mit externen Dienstleistern zusammen.

Der Umfang der Rechtsanwaltsgebühren für die Anmeldung richtet sich nach der Anzahl der anzumeldenden Waren- und Dienstleistungsklassen und der Schwierigkeit der Angelegenheit. Die Rechtsanwaltsgebühren beinhalten folgende Tätigkeiten: Prüfung der Eintragungsfähigkeit der Marke, Fertigung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, Anmeldung der Marke bei dem zuständigen Markenamt, Korrespondenz mit dem jeweiligen Markenamt.

Gerne erstellen wir Ihnen einen unverbindlichen Kostenvoranschlag für die Gesamtkosten einer geplanten Markenanmeldung. Im allgemeinen entstehen etwa folgende Kosten bei der Anmeldung einer nationalen Marke für bis zu drei Waren-/Dienstleistungsklassen:

a) Markenrecherche (DE, EU, IR)
Recherchekosten in Euro jeweils zzgl. 19% USt.:

  • Wortmarke/Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche: Ab 150,00 EUR
  • Bildmarke/Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche: Ab 300,00 EUR
  • Anwaltliche Auswertung der Recherche: Ab 350,00 EUR

b) Markenanmeldung Deutschland
Amtsgebühren des DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) in Euro:

  • Anmeldegebühr inkl. drei Waren- und Dienstleistungsklassen: 300,00 EUR
  • Jede weitere Klasse: 100,00 EUR
  • Beschleunigungsantrag: 200,00 EUR

Rechtsanwaltsgebühren in Euro jeweils zzgl. 19% USt.:

  • Markenanmeldung Wortmarke: Ab 150,00 EUR
  • Markenanmeldung Bildmarke/Dreidimensionale Marke: Ab 150,00 EUR

c) Markenanmeldung Europäische Gemeinschaftsmarke
Amtsgebühren des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) in Euro:

  • Anmeldegebühr inkl. drei Waren- und Dienstleistungsklassen: Ab 750,00 EUR
  • Eintragungsgebühr: 850,00 EUR
  • Für Anmelde- und Eintragungsgebühr jeweils für jede weitere Klasse: 150,00 EUR

Rechtsanwaltsgebühren in Euro jeweils zzgl. 19% USt.:

  • Markenanmeldung Wortmarke: Ab 500,00 EUR
  • Markenanmeldung Bildmarke: Ab 500,00 EUR

Markenanmeldung Internationale Marke (IR-Marke)
Amts- und Rechtsanwaltsgebühren: Auf Anfrage

Markenüberwachung und Markenverwaltung
Rechtsanwaltsgebühren: Auf Anfrage

Amtsverfahren: Widerspruchs- und Löschungsverfahren (DPMA/HABM)
Amts- und Rechtsanwaltsgebühren: Auf Anfrage

Ansprechpartner: RA Alexander Meyer, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Wichtige Informationen zur Marke als Schutzrecht

Generell ist bei der Anmeldung von Marken auf Folgendes hinweisen:

Bei Marken handelt es sich, wie bei anderen gewerblichen Schutzrechten auch, um sog. Verbietungsrechte. Das heißt, der Rechteinhaber kann anderen verbieten, die geschützten Begriffe, Werke, Erfindungen, usw. nachzuahmen oder zu verwenden.

Gewerbliche Schutzrechte haben damit den Zweck, die geistige Leistung des Rechteinhabers durch Einräumung eines Monopols zu schützen.

Gewerbliche Schutzrechte sind allerdings keine Erlaubnisrechte. Das bedeutet, alleine die Tatsache, dass ein gewerbliches Schutzrecht eingetragen wurde – etwa in dem eine Marke registriert wird – beinhaltet keinerlei Aussage dahingehend, dass nicht ein anderer, dem ein besseres, insbesondere ein älteres Recht zusteht, das jüngere Recht nicht angreifen kann. Eine Prüfung möglicher Kollisionen mit anderen Marken findet durch die Patent- und Markenämter nicht statt.

Wichtig: Ähnlichkeitsrecherche vor Anmeldung einer Marke

Auch durch unsere anwaltliche Prüfung und die Durchführung von Recherchen kann nicht abschließend sichergestellt werden, dass ein Dritter nicht die Möglichkeit hat, das hier geprüfte Schutzrecht anzugreifen und Unterlassung-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Die von uns vorgenommenen Ähnlichkeitsrecherchen beziehen sich bei Anmeldung einer nationalen Wortmarke in Deutschland – soweit nichts anderweitiges vereinbart ist – grundsätzlich auf die Wortmarkenrecherche im deutschen, europäischen und internationalen (mit Schutzrecht für Deutschland) Markenregister, inkl. Anmeldebereich.

Von unseren Recherchen überhaupt nicht erfasst werden Schutzrechte, die nicht als Marke registriert sind.

Denkbar ist beispielsweise, dass ein nicht im Register eingetragener Unternehmer seine Geschäfte unter einer Firma führt, die mit der jüngeren eingetragenen Marke verwechselbar ist. Der Unternehmer hat durch Verwendung der Firma ein Unternehmenskennzeichenrecht erworben, sobald er tatsächlich unter dieser Firma im Geschäftsleben teilnimmt. Aus diesem Recht heraus kann er auch noch lange nach Eintragung der jüngeren Marke nicht nur die Löschung der Marke verlangen, ihm stehen auch wegen Verletzung seiner Unternehmenskennzeichenrechte weitgehende Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu.

Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass mit höherem Kostenaufwand umfangreichere Recherchen – z.B. unter Einbeziehung von Firmenkennzeichen, Bildmarken usw. – möglich sind. Durch diese Recherchen kann das Risiko, mit anderen Schutzrechtsinhabern in Konflikt zu geraten, weiter reduziert werden. Sollten hierzu Fragen bestehen, können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.

Restrisiko unvermeidlich

Die Durchführung der Ähnlichkeitsrecherche und unsere Prüfung der Kollisionsgefahr kann das so beschriebene Risiko mithin nur reduzieren, nicht jedoch ausschließen.

Insbesondere ist auch durch unsere Prüfung nicht garantiert, dass ein Gericht bei der Frage, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt oder nicht, unsere Einschätzung nicht teilt. Aufgrund der großen Dichte bereits registrierter Marken ist immer eine Abwägung des Kollisionsrisikos gegen den mit der Markenanmeldung bezweckten Schutz zu treffen. Letztlich liegt aber in jeder Markenanmeldung immer auch ein nicht unerhebliches Risiko, mit anderen Markeninhabern in Streit zu geraten – auch dann, wenn im Vorfeld alle Recherche- und Prüfungsmöglichkeiten genutzt wurden.

Abmahnung erhalten, und jetzt?

Haben Sie eine Abmahnung wegen angeblicher Markenrechtsverletzung erhalten? Wir betreuen und beraten Unternehmer und Verbraucher bei Erhalt einer markenrechtlichen Abmahnung.

Derartige Abmahnungen, mit der Aufforderung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sollten stets ernst genommen und nicht ignoriert werden.

Abmahnung nicht ignorieren

Wird auf eine Abmahnung nicht reagiert, können die durch eine nachfolgende einstweilige Verfügung oder ein Klageverfahren verursachten Kosten auch bei scheinbar geringfügigsten Verstößen extrem hoch werden.

Frist beachten

Um auf eine Abmahnung richtig reagieren zu können, ist es zunächst wichtig die vom Anspruchssteller gesetzten Fristen zu beachten. Nur eine fristgerechte Reaktion verhindert, dass der Anspruchssteller gerichtliche Schritte mit möglichen negativen Kostenfolgen einleitet. Zudem kann ein Rechtsanwalt im Falle einer berechtigten Abmahnung, eine außergerichtliche Einigung herbeiführen, welche für den Abgemahnten meist kostengünstiger ist, als ein Rechtsstreit.

Abmahnen bei Rechtsverletzungen

Andererseits ist die Abmahnung im gewerblichen Rechtsschutz das probate Mittel, um Dritte auf Markenrechtsverletzungen hinzuweisen und ein Unterlassen solcher Handlungen herbeizuführen.

Aufgrund der vielfältigen außergerichtlichen Reaktionsmöglichkeiten –sowohl beim Ausspruch als auch nach dem Erhalt einer Abmahnung – und wegen der prozessualen Besonderheiten des Markenrechts, sollte hier die Beratung nur durch spezialisierte Rechtsanwälte erfolgen.

Wir können dies sicherstellen, da wir mit Herrn RA Meyer als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz über einen ausgewiesenen Experten auf dem Gebiet des Markenrechts und Wettbewerbsrechts verfügen.

Die Marke als Marketinginstrument

Marken, Kennzeichen, Unternehmensbezeichnungen oder geographische Herkunftsangaben stellen für den Inhaber einen hohen Wert für die jeweils angebotenen Waren, Dienstleistungen oder die Unternehmensbezeichnung selbst dar.

Die Marke und ggf. die in ihr enthaltene Unterhmenskennzeichnung ist als Marketingleistung anzusehen. Marken und sonstige Kennzeichen dienen dazu, Waren und Dienstleistungen von denen der Mitbewerber zu unterscheiden. Die Marke gibt dem Inhaber nach Anmeldung und Eintragung das ausschließliche Recht der Nutzung. Dritten ist damit die Nutzung des geschützten Zeichens oder damit verwechselbarer Zeichen verboten. Daher ist eine entsprechende Markenstrategie für die erfolgreiche Darstellung einer Dienstleistung, einer Ware oder eines Unternehmens im Wettbewerb entscheidend.

Verfahren vor Behörden

Wir unterstützen und vertreten Sie bei Anmeldeverfahren und Eintragungsverfahren (Deutschland und EU), Verlängerung der Schutzdauer, Löschungsverfahren, Erinnerungsverfahren, Widerspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren und Anträge auf internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen (IR-Marke).

Außergerichtliche Anspruchsdurchsetzung

Die Anspruchsdurchsetzung und Abwehr markenrechtlicher Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, Abmahnungen, einstweiliger Rechtsschutz vor den Gerichten und Klageverfahren sind auch im Markenrecht unser tägliches Geschäft.

Auch bei markenrechtlichen Konflikten ist oft entscheidend, dass eine schnelle und praxisgerechte Lösung gefunden wird. Hierbei können wir Ihnen durch unsere Erfahrung und Fachwissen eine wertvolle Hilfe sein.

Im Markenlizenzvertragsrecht bieten wir Ihnen Beratung und Vertragsgestaltung zum Kauf/Verkauf oder Nutzungsrechteübertragung von Marken, Kennzeichen Unternehmensbezeichnungen oder Internetdomains sowie alle damit zusammenhängenden Leistungen an.

Ihr Ansprechpartner für Gewerblichen Rechtsschutz

Sprechen Sie mit uns. Wir vereinbaren schnellstmöglich einen Termin oder beraten Sie direkt am Telefon.

Alexander Meyer

RA Alexander Meyer

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

  • Urheberrecht
  • Presse- und Medienrecht sowie Persönlichkeitsrechte
  • Wettbewerbsrecht
  • Marken- und  Kennzeichenrecht
  • IT-Recht und Datenschutzrecht

Thorsten Koerl

RA Thorsten Koerl

Rechtsanwalt mit den Schwerpunkten:

  • Marken- und Kennzeichenrecht
  • Design- und Geschmacksmusterrecht
  • Lizenz- und Entwicklungsverträge (Patente, Marken, Designs, Software etc.)
  • Wettbewerbsrecht
  • Urheberrecht

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