Presserecht PDF Drucken E-Mail

Das Presserecht umfasst im Wesentlichen folgende Bereiche:

 

Die Schutzrechte der Presse, insbesondere das Verbot der Einleitung von Sondermaßnahmen gegen die Presse oder den Zwang, sich Berufsorganisationen anzuschließen,

einen freien Zugang zu den Presseberufen zu gewährleisten oder das Zeugnisverweigerungsrecht der Pressevertreter. Auch der Quellenschutz, also das Recht der Verleger, Herausgeber, Redakteure, Journalisten usw. die Benennung von Informanten zu verweigern, ist Teil der Schutzrechte.

 

Die Pressefreiheit wird von Art. 5 Abs. 2 Grundgesetz garantiert, wenn auch nicht schrankenlos. Die Pressefreiheit findet ihre Grenzen in den gesetzlichen Bestimmungen, die zum Schutz anderer wichtiger Grundrechte erlassen worden sind. Auf gar keinen Fall darf der Gesetzgeber in die Substanz des Presserechts eingreifen. In einer der maßgebenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes heißt es dazu:

"Aus dieser grundlegenden Bedeutung des Grundrechts ergibt sich, daß es nicht folgerichtig wäre, die sachliche Reichweite gerade dieses Grundrechtes jeder Relativierung durch einfaches Gesetz zu überlassen. Die allgemeinen Gesetze müssen in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechtes gesehen und so interpretiert werden, daß der besondere Wertgehalt dieses Rechtes auf jeden Fall gewahrt bleibt. Die gegenseitige Beziehung zwischen Grundrecht und allgemeinem Gesetz ist also nicht als einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts durch die allgemeinen Gesetze aufzufassen; es findet vielmehr eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, daß die allgemeinen Gesetze zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen."

Kollidiert deshalb das Grundrecht der Pressefreiheit mit der Bestimmung eines allgemeinen Gesetzes, so hat die Schranke entgegen dem Wortlaut des Artikels 5 Absatz 2 GG keinen absoluten Vorrang vor dem Grundrecht des Artikels 5 Absatz 1 GG. Vielmehr ist unter besonderer Berücksichtigung der besonderen Umstände (des Einzelfalles) eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Rechtsgütern vorzunehmen.

Rechte und Pflichten von Journalisten bei Recherchen und Berichterstattung spielen eine bedeutende Rolle in der Praxis. Oft nutzen Journalisten in diesem Zusammenhang zu wenig die rechtlichen Möglichkeiten, die sich z.B. aus allgemeinen Auskunftsansprüchen und Zutrittsrechten, Einsichtsrechten in öffentliche Register und Akten usw. ergeben.

 

Der Schutz vor der Presse ist ebenfalls ein wesentlicher Teil des Presserechts. Hier geht es um die Wahrung von Persönlichkeitsrechten von Betroffenen Personen. In unserer Rubrik "Äußerungsrecht" finden sich hierzu eine Vielzahl von Artikeln über aktuelle Entscheidungen aus diesem Bereich. Der Gegendarstellungsanspruch

In der anwaltlichen Praxis spielt oft der Ausgleich der verschiedenen Interessen von Informanten, Interviewpartnern, Jornalisten und Betroffenen Dritten mit. Hier gibt es oft Bedarf für besondere Vereinbarungen, die einschlägiges Hintergrundwissen und hohe Spezialisierung auf Seiten der eingeschalteten Rechtsanwälte voraussetzen. Dies gilt etwa für Interviewverträge, Informations- oder Exklusivverträge.

Hat bereits eine Verletzung stattgefunden, z.B. des Rechts am eigenen Bild oder im Bereich der Wortberichterstattung, gibt es eine Vielzahl von presserechtlichen Ansprüchen, die außerordentlich schwierig zu handhaben sind. Etwa der Gegendarstellungsanspruch, der presserechtliche Unterlassungsanspruch, der Widerrufsanspruch oder Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung immaterieller Rechte.