Nicht selten ist eine Trennung der Eltern mit einem Umzug in eine andere Stadt oder Region, ja gar in ein anderes Land verbunden. Dadurch können die Umgangskosten einen erhebliches Ausmaß erreichen. Es stellt sich daher die Frage, wer für diese Kosten aufzukommen hat.

Der Grundsatz ist, dass die Kosten für den Umgang, also Fahrtkosten für Abholen, Zurückbringen, Verpflegung, Freizeit, ggfs. Übernachten vom umgangsberechtigten Elternteil allein zu tragen sind (BGH, NJW 1995, S. 717). Hierzu ist nach der Rechtsprechung des BGH der hälftige Anteil am Kindergeld, welches mit dem Unterhalt verrechnet wird, zu verwenden. Wenn dies nicht ausreicht, müssen die Kosten des Umgangs aus  dem Selbstbehalt aufgebracht werden. Dies kann aber letztlich dazu führen, dass das Recht des Kindes auf Umgang mit dem anderen Elternteil faktisch vereitelt wird, wenn der umgangsberechtigte Elternteil nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Das BVerfG (NJW 2002, NJW 2002, S. 1863) hat hierzu deutlich gemacht, dass das Umgangsrecht nicht faktisch vereitelt werden darf, indem der berechtigte Elternteil das Umgangsrecht mangels finanzieller Mittel nicht umsetzen kann.

In Folge dieser verfassungsrechtlich gebotenen Perspektive verlangen die Familiengerichte unter gewissen Umständen vermehrt eine Beteiligung des betreuenden Elternteils an diesen erhöhten Umgangskosten, indem sie entweder die Umgangskosten beim Umgangsberechtigten einkommensmindernd ansetzen oder dessen Selbstbehalt maßvoll erhöhen. Eine direkte Beteiligung des anderen Elternteils an Umgangskosten nimmt die Rechtsprechung in aller Regel nur dann vor, wenn der betreuende Elternteil die Ursache für die hohen Umgangskosten – etwa durch einen mutwilligen Umzug mit den Kindern – gesetzt hat (OLG Brandenburg, NJW RR 2010, S. 148).

Eine schematische Betrachtungsweise verbietet sich allerdings. Wie meist kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Zipp