Das stimmt nicht in jedem Fall. Zumindest aber steht fest: Durch die neue Düsseldorfer Tabelle 2015 wird der Kindesunterhalt nicht steigen. Allerdings kann im Einzelfall der Unterhalt durchaus sinken.

Denn in der  neuen Düsseldorfer Tabelle ab 2015 wurde der Selbstbehalt, also der Einkommensteil, der dem Unterhaltsschuldner gegenüber dem Kind auf jeden Fall verbleiben muss, erhöht. Und zwar von € 1.000,00 auf nunmehr € 1.080,00 monatlich. Die Erhöhung der Selbstbehalte wurde angeblich erforderlich, weil der Gesetzgeber die Regelsätze der für die Grundsicherung  von Arbeitslosen nach dem SGB II bzw. SGB XII – im Volksmund Hartz IV genannt –  zum 01.01.2015 erhöht hat.

Und warum steigt dann nicht der Unterhalt?

Die Höhe der jeweiligen Unterhaltsbeträge für unterhaltsberechtigte Kinder wurde indes nicht verändert. Dies hat seinen Grund im Einkommenssteuerrecht. Die Unterhaltsbeträge für Kinder orientieren sich gem. der Vorgabe des  Gesetzgebers im § 1612 a BGB am jeweiligen Kinderfreibetrag gem. § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz, also am einkommenssteuerlichen Existenzminimum von Kindern und nicht am sozialrechtlichen Existenzminimum.

Nachdem also der Kinderfreibetrag nach §  32 Abs. 6 EStG vom Gesetzgeber für 2015 nicht geändert wurde, bleibt auch der Unterhaltsbedarf für Kinder unverändert. Zumindest kann sich das OLG Düsseldorf diesbezüglich nicht über den Gesetzgeber erheben.

Weshalb das Existenzminimum eines Unterhaltspflichtigen steigen soll,  während das Existenzminimum eines unterhaltsberechtigten Kindes gleich bleibt, kann wohl nur politisch erklärt werden.

Fakt ist in nicht wenigen Fällen bekommen die Kinder nun weniger, weil das Existenzminimum der Eltern steigt.