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Kritik an beruflicher Qualifikation |
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In einem Zeitungsbericht über eine Ärztin wurde darüber nachgedacht, ob ihre beruflichen Qualifikationen ausreichend den Anforderungen entsprechen.
Dagegen hat die betroffene Ärztin einen Unterlassungsanspruch, da die Aussage das Ehrgefühl verletzt. Allerdings hat sie keinen Anspruch auf eine angemessene Geldentschädigung, die gerade nur bei schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen anzunehmen ist. Die streitgegenständliche Aussage betrifft nämlich nur die berufliche Sphäre der Betroffenen, deren Schutz gerade weniger weitgehend ausgestaltet ist als der der Privatsphäre. Eine Kritik auf beruflicher Ebene ist daher bis zur Grenze der Schmähkritik hinzunehmen. Zudem stellt die fragliche Äußerung wohl eher ein Hinterfragen dar und gerade keine Herabwürdigung. Insbesondere steht der Schutz der Patienten im Vordergrund der Berichterstattung und nicht die Diffamierung einer Person. Eine Geldentschädigung kann daher nicht beansprucht werden. (OLG Jena, Urteil vom 17.02.2010 – Az. 7 U 95/09) |