Äußerungsrecht
Berichterstattung über Sexualstraftat PDF Drucken E-Mail

Anlässlich seines Geständnisses, wurde über einen Profi-Fußballer und die durch ihn begangene Vergewaltigung auf einem Internetportal berichtet. Dabei handelte es sich um eine individualisierende Bildberichterstattung, bei der auch verschiedene persönliche Daten unter Mitteilung von persönlichen Details aus dem Sexualleben genannt werden. Die Rüge, dass durch die genannte Berichterstattung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt ist, ist aber unbegründet. Zwar greift eine Berichterstattung über eine Straftat grundsätzlich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein, so dass auch die Freiheit geschützt werden muss, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität verborgen zu halten. Aber Sexualstraftaten kennzeichnen sich durch ihre gewalttätigen Übergriffe in die sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit auf die Opfer. Aus diesem Grund liegt die Annahme fern, dass die Umstände der Begehung der Sexualstraftat zur absolut geschützten Intimsphäre des Täters gehören. Ein verurteilter Sexualstraftäter muss es daher dulden, dass über seine Straftat in individualisierender Weise berichtet wird, insbesondere dann, wenn es sich bei dem Täter um Prominenz im Blickfeld der Öffentlichkeit handelt. (BVerfG, Beschluss vom 10.06.2009 – Az. 1 BvR 1107/09)