Äußerungsrecht
Name des Betriebs mit Gammelfleisch PDF Drucken E-Mail

Der Inhaber eines Betriebs fühlt sich durch einen Artikel über den Bezug von Gammelfleisch unter Namensnennung seines Betriebs derartig schwer in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, dass er Schadensersatz fordert. Der streitgegenständliche Bericht verletzt Persönlichkeitsrechte, da es sich keineswegs mehr um eine zulässige Verdachtsberichterstattung handelt. Es wird nämlich ohne jeglichen Vorbehalt und ohne jeglichen Zweifel über den Bezug von Gammelfleisch des fraglichen Betriebs berichtet. Dass im Betrag eine persönliche Stellungnahme des Betriebsinhabers abgedruckt wird, verhilft der einseitigen, vorverurteilenden Berichterstattung keineswegs zur Zulässigkeit. Allerdings fehlt es an einer den Schadensersatz rechtfertigenden schweren Persönlichkeitsverletzung. Grundsätzlich muss sich ein Gewerbetreibender nämlich Kritik an seiner Leistung und Geschäftstätigkeit stellen. Diese ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie ungünstig und für den Betroffenen nachteilig ist, insbesondere wenn der Bericht eine die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage betrifft und zur Verbraucheraufklärung notwendig erscheint. (LG Berlin, Urteil vom 26.03.2009 – Az. 27 O 1059/08)