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Das LG Berlin hatte sich im Rahmen eines Streits zwischen einem bekannten deutschen Comedian und dessen Vater damit auseinanderzusetzen, ob eine Unterlassungserklärung mit dem Inhalt sich grundsätzlich nie wieder an die Presse zu wenden, zulässig ist.
Dies verneinte das Gericht. Es gibt regelmäßig keine Möglichkeit einer anderen Person grundsätzlich zu verbieten sich generell mit der Presse zu unterhalten und auch persönliche Angelegenheiten anzusprechen. Solange dabei keine rechtswidrige Aussage gemacht wird, kann jeder selbst entscheiden ob, wie etwas und was der Presse mitgeteilt wird und welche Dinge man für sich behalten möchte. Ein Unterlassungsanspruch ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig: Werden private Details lediglich zu dem einen Zweck weitergegeben, öffentlichen Druck auf eine andere Person auszuüben, können Stellungnahmen der Presse gegenüber verboten werden. Auch muss zusätzlich die Wiederholungsgefahr von rechtswidrigen Äußerungen bestehen. Ob an den gemachten Angaben ein öffentliches Informationsinteresse besteht, obliegt in erster Linie der Entscheidung des Presseorgans. (LG Berlin, Urteil vom 27.04.2010 - Az. 27 O 66/10) |