Äußerungsrecht
Du bist rechtsradikal! PDF Drucken E-Mail

Vorsicht ist geboten, wenn man eine derartige Äußerung verlauten lässt. Im Fall wurde auf einem Internetforum ein Rechtsanwalt mit der Unterstellung des Rechtsradikalismus konfrontiert. Diesen Vorwurf stützte der Beklagte auf einen Zeitungsbeitrag des Rechtsanwalts, in dem er eine Gruppe von Menschen mit wirtschaftlichem Einfluss beschreibt und feststellt, dass es sich bei diesen Menschen um eine bestimmte jüdische Gruppierung handelt. Weder wurde in dem Artikel abfällig über Juden gesprochen noch andere Menschen über diese gestellt. Der behauptete Rechtsradikalismus konnte daher nicht als wahre Tatsachenbehauptung nachgewiesen werden und wird deshalb nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Der Rechtsanwalt ist nämlich durch derartige Äußerungen in seiner Individualsphäre betroffen, da sein öffentliches und berufliches Wirken durch derartige Äußerungen beeinträchtigt werden kann. Die Äußerungen sind nämlich ohne Weiteres durch Eingabe bestimmter Suchbegriffe in Google abrufbar. Der Schutz des Einzelnen in seiner Darstellung nach Außen und auf Achtung seiner persönlichen und sozialen Identität geht der Meinungsfreiheit damit vor. Derartige Äußerungen im Internet sind daher unzulässig und können mit einem Ordnungsgeld geahndet werden. (LG Würzburg, Urteil vom 19.05.2010 – Az. 21 O 179/10)