Äußerungsrecht
Demotape mit Dieter Bohlens Gesangskünsten PDF Drucken E-Mail

Im vorliegenden Fall ging es um die Veröffentlichung eines Demotapes von Dieter Bohlen auf der Webseite einer Zeitung. Dort war das Demotape zum Abruf bereitgestellt worden. Darin sah Dieter Bohlen eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, da er in die Veröffentlichung nicht eingewilligt hatte, und verlangt Unterlassung. Das Gericht entschied gegen Dieter Bohlen und sein Persönlichkeitsrecht. Kern der Pressefreiheit sei nämlich grundsätzlich auch die Entscheidung der Medien darüber was veröffentlicht wird und was nicht. Maßgeblich ist dabei insbesondere nicht das Niveau der Beiträge, so dass auch unterhaltende Werke erfasst sind. Dabei muss allerdings den kollidierenden Interessen und vor allem den Umständen der Tonaufnahme besondere Berücksichtigung zukommen. Ein Demotape ist aber die bewusste Aufnahme des Gesangs in einem öffentlichen Raum. Deshalb und wegen der Tatsache, dass es sich bei Dieter Bohlen um eine öffentliche Person handelt, die sich bereits mehrfach über den Gesang anderer öffentlich geäußert hat, muss er akzeptieren, dass die Allgemeinheit mehr über seine Gesangskünste wissen möchte. Die Veröffentlichung des Demotapes auf der Webseite einer Zeitung verletzt keine Persönlichkeitsrechte von Dieter Bohlen. (AG Hamburg, Urteil vom 07.07.2009 – Az. 36A C 164/09)