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Die Hamburger Morgenpost veröffentlichte einen Artikel, in dem behauptet wurde, dass bei der Trunkenheitsfahrt von der vormaligen EKD-Vorsitzenden Margot Käßmann möglicherweise der Altbundeskanzler Schröder auf dem Beifahrersitz saß.
Das behauptete zumindest ein Rechtsanwalt "aus sicherer Quelle" auf seiner Internetseite. Bald aber war es unstreitig bewiesen, dass nicht Gerhard Schröder neben der Bischöfin im Auto saß. Über diese Streitigkeit berichtete die Hamburger Morgenpost. Der Altbundeskanzler verlangte daraufhin eine Richtigstellung. Ein Anspruch auf Veröffentlichung einer Richtigstellung besteht jedoch nur, wenn eine fortgesetzte Rufbeeinträchtigung der betroffenen Person zu erwarten ist, was jedoch nur bei einem Bestehen einer Ansehensminderung von erheblichem Gewicht bejaht werden kann und das auch mit Blick auf die Zukunft. Derartige ansehensmindernde Elemente können in der Berichterstattung jedoch nicht erkannt werden. Zum einen ist es für sich genommen nicht verwerflich neben der damaligen Bischöfin im Auto gesessen zu haben, insbesondere entbehren die Berichte jegliche Anspielungen über eine über Gefälligkeitsumgang hinausgehende Beziehung. Auch ist allein die Tatsache, dass die Bischöfin betrunken am Steuer saß für den Beifahrer keineswegs rufschädigend. Ein wie auch immer gearteter Zusammenhang zwischen der Alkoholisierung und der Person des Beifahrers wurde nämlich zu keiner Zeit behauptet. (LG Hamburg, Urteil vom 13.08.2010 - Az.: 324 O 194/10) |