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Berichte über Pflegeheime |
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Nun ist sie da: Die erste Versagung bezüglich einer Veröffentlichung eines so genannten Transparentberichts über ein Pflegeheim. Bei einem solchen Bericht werden den Pflegeheimen in unterschiedlichen Kategorien Noten gegeben.
Diese Einzelnoten sollten aber zumindest zum größten Teil die gesetzlich geforderte Ergebnisqualität betreffen. Werden überwiegend andere Punkte, wie beispielsweise die Dokumentation, beurteilt, sind die Beurteilungskriterien nicht geeignet Pflegeheime, die von ihnen erbrachten Leistungen und die Qualität der Leistung sachgerecht zu beurteilen. Auch das Bewertungssystem, welches den Transparentberichten zu Grunde gelegt wurde, ist misslungen. Insbesondere gibt es in einigen Kategorien lediglich die Noten "sehr gut" oder "mangelhaft". Dieses System ist für den objektiven Leser nicht nachvollziehbar und deshalb irreführend. Die Bewertungen der Pflegeberichte sind daher nicht aussagekräftig. Eine Veröffentlichung, auch wenn diese nur vorübergehend ist, ist nicht verantwortbar. Daher sind derartige Transparentberichte unzulässig. (SG Münster, Urteil vom 20.08.2010 - Az.: S 6 P 111/10) |