Äußerungsrecht
Kein „verurteiltes Schwein“ PDF Drucken E-Mail

Innerhalb einer Diskussionsrunde in einem TV-Sender wurde ein ehemaliger DDR-Leichtathletik Trainer von einem Diskussionsgast als „verurteiltes Mädchenschänderschwein“ betitelt. Dies stellt nach Ansicht des OLG Hamburg eine Formalbeleidigung dar, da die sachliche Auseinandersetzung mit dem Thema nicht mehr im Vordergrund steht. Der Begriff „Schwein“ bringt die tiefe Verachtung für eine Person ans Licht, dient also nur der persönlichen Diffamierung und der Herabsetzung der Person. In satirischem Kontext sind zwar überspitzte Äußerungen zulässig und gilt als typisches Stilmittel der Ironie. Der Begriff „Schwein“ ist aber auch in einem solchen Kontext nicht rechtsmäßig, sondern nur eine bittere Bewertung von Empfindungen. Aus diesem Grund muss im streitgegenständlichen Fall die Meinungsfreiheit hinter dem Persönlichkeitsschutz zurücktreten. Der Leichtathletiktrainer kann für oben genannte Äußerung Schadenserstatz verlangen. (OLG Hamburg, Urteil vom 11.08.2009 – Az. 7 U 9/09)