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In einem Zeitungsbericht über eine Person, die des sexuellen Missbrauchs von Kindern verdächtigt wird, wurden Nacktfotos abgebildet und Titel wie "Sex-Monster" und "Sex-Schwein" für den Beschuldigten verwendet.
Dies Art der Berichterstattung ist unzulässig. Dabei ist es auch irrelevant, wenn eine Wahrheitskern bezüglich der Anschuldigungen gegeben ist. Eine derartige Berichterstattung verletzt das Persönlichkeitsrecht des Täters. Eine solche Berichterstattung ist herbawürdigend. Hinsichtlich der Nacktfotos ist zu sagen, dass unter keinem Gesichtspunkt eine öffentliches Interesse bestehen kann, dass der vermeindliche Täter nackt abgebildet wird. Das Recht an eigenem Bild wird mit derartigen Fotoveröffentlichungen massiv verletzt. Diese Verletzungen gehen so weit, dass der Betroffene die Zahlung einer Geldentschädigung verlangen kann. Auch Sexualstarftäter haben ein Persönlichkeitsrecht, dass von der Presse nicht mit Füßen getreten werden darf. (LG Hamburg, Urteil vom 28.05.2009 - Az.: 324 O 733/09) |