|
"Schmeißfliege" und "Berufskläger" |
|
|
|
|
In einem Pressebericht eines Wirtschaftsmagazins wurde ein Aktionär mit "Schmeißfliege" und "Berufskläger" betitelt. Vorangegangen waren mehrere Klagen des Aktionärs, die als rechtsmissbräuchlich von den Gerichten abgewiesen wurden.
Eben mit diesen Gerichtsentscheidungen befasste sich der fragliche Bericht. Doch verlosr der Aktinär auch diesen Rechtsstreit, den die Richter wiesen seine Klage auf Geldentschädigung entschieden zurück. Nicht jede Rechtsverletzung durch Medienberichte rechtfertigt einen Anspruch des Betroffenen auf Geldentschädigung. Voraussetzung hierfür müsste eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein. Dies ist vorliegend zu verneinen. Zum einen ist eine sachliche Auseinandersetzung mit den Klagen des Aktionärs vordergründig und zum anderen beschädigen die Begriffe "Schmeißfliege" und "Berufskläger" den Ruf des Aktionärs nicht. Eine Formalbeleidigung ist gerade nicht zu erkennen, obwohl die Ausdrücke zugespitzt und kritisierend sind. Allerdings muss bei der Beurteilung solcher Aussagen immer ein Auge auf die Meinungsfreiheit geworfen werden, die nämlich bei anderer Beurteilung massiv und ungerechtfertigt eingeschränkt wäre. Die Beurteilung derartiger Aussagen bezüglich ihres Charakters als Schmähkritik muss daher unter engen Voraussetzungen erfolgen. (AG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2010 - Az.: 54 C 984/10)
|