Äußerungsrecht
Entschädigung bei mehreren unzulässigen Berichten PDF Drucken E-Mail

Berichtet eine Zeitung mehrmals – in streitgegenständlichen Fall insgesamt 86-mal – über Verlobungen, Eheschließungen, Schwangerschaften, Alkoholprobleme etc. einer Prominenten , stellt sich die Frage nach der Höhe der zu zahlenden Geldentschädigung, wenn diese Äußerungen jeglicher Grundlage entbehren somit wahrheitswidrig und ehrverletzend sind. Denn durch die hohe Anzahl der Andichtungen wird das Persönlichkeitsrecht so massiv verletzt, dass eine eher hohe Geldentschädigung auszusprechen ist. Bei der Berechnung der konkreten Höhe ist eine Gesamtschau aller Veröffentlichungen vorzunehmen, was dazu führt, dass der Gesamtbetrag geringer ausfällt, wie wenn die jeweiligen Einzelentschädigungen addiert werden. Unerheblich ist auch, wenn der Entschädigungsbetrag den fraglichen Zeitungsverlag in seiner Existenz gefährdet. (OLG Hamburg, Urteil vom 30.07.2009 – Az. 7 U 4/08)