Äußerungsrecht
Keine Akteneinsicht wegen zu hohem Verwaltungsaufwand PDF Drucken E-Mail

Der Chefredakteur einer Tageszeitung beantragte im Wege des einstweiligen Verfahrens Einsicht in Akten und Gutachten bezüglich der Bankenaufsicht vor Eintritt der Wirtschaftskrise und gleichzeitig, bei Vorliegen von Gründen für die Beschränkung, die Schwärzung der fraglichen Passagen. Der Antrag wurde abgelehnt. Zwar ist ein Wirtschaftsjournalist auf zeitnahen Zugang zu fraglichen Akten angewiesen um seiner beruflichen Aufgabe nachkommen zu können. Wegen der aktuellen Diskussion, ist eine zeitnahe Berichterstattung zu sichern. Jedoch spielt gemäß § 1 Abs. 2 IFG der Verwaltungsaufwand eine informationsrechtliche Rolle und stellt einen wichtigen Grund für die Verweigerung der Akteneinsicht dar. Allerdings dürfen die Anforderungen an den Verwaltungsaufwand im Interesse der Informationsfreiheit nicht zu niedrig angesetzt werden, er muss das übliche Maß deutlich überschreiten. Bei mehreren tausend Seiten, die nicht nur in unwesentlichem Ausmaß geheimhaltungs- und schutzbedürftige Informationen enthalten, ist das Maß eines deutlich zu hohem Verwaltungsaufwandes und damit ein wichtiger Verweigerungsgrund bezüglich der Akteneinsicht gegeben. Eine Akteneinsicht kann daher im Wege des einstweiligen Rechtschutzes bei zu hohem Verwaltungsaufwand nicht gewährt werden. (VG Frankfurt a. M., Urteil vom 07.08.2009 – Az. 7 L 676/09.F)