Äußerungsrecht
Keine Namen von jugendlichen Promi-Straftätern PDF Drucken E-Mail

In einem Online-Bericht wurde unter Namensnennung über die Straftaten von zwei Söhnen eines in Deutschland bekannten Schauspielers und Sängers berichtet. Über die Zulässigkeit dieser Berichterstattung entscheidet maßgeblich die Abwägung zwischen dem Anonymitätsschutz der jugendlichen Promi-Brüder und der Berichterstattungsfreiheit, insbesondere dem öffentlichen Informationsinteresse. Das öffentliche Informationsinteresse muss aufgrund der Prominenz des Brüderpaars zwar bejaht werden, insbesondere auch deshalb weil diese danach streben ihre Prominenz auch kommerziell zu nutzen. Jedoch begründet die Popularität allein kein allumfassendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Jugendliche sind generell vor negativer und reißerischer Berichterstattung zu schützen, da sie – ob prominent oder nicht – für ihre soziale und berufliche Entwicklung nicht förderlich ist. Vor allem, wenn es sich wie hier um keine spektakuläre und eher geringfügige Straftat handelt, die wohl als übermütiges Verhalten einzustufen ist, ist eine Berichterstattung unter Namensnennung auch bei prominenten jugendlichen Straftäter untersagt. (OLG Hamburg, Urteil vom 01.09.2009 – Az. 7 U 33/09)