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Satire über Münchner Abmahnanwalt |
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Das Aussprechen von Abmahnungen ist momentan ein Thema von gesellschaftlicher Bedeutung und weckt offensichtlich das Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
Dementsprechend muss ein bekannter Münchner Abmahnanwalt, über den schon vielfach in den Medien berichtet wurde, als relative Person der Zeitgeschichte gelten. Dies rechtfertigt auch das eigene Verhalten eines solchen Rechtsanwalts, nämlich seine medienwirksame Abmahntätigkeit. Auf einer Internetseite wurden in satirischer Art und Weise Warnungen an derartige Abmahnanwälte ausgesprochen. Durch die Einstufung als relative Person der Zeitgeschichte kann eine Abbildung des Anwalts innerhalb sachlicher Satire auch gerechtfertigt werden und ist zulässig. Die Grenze liegt allerdings dort, wo die Satire in eine kompromittierende und herabwürdigende Darstellung übergeht und der sachliche Informationsgehalt völlig hinter die Verunglimpfung zurücktritt. (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.06.2009 – Az. 2-03 O 179/09) |