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Kein allumfassender Informantenschutz |
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Der in der Pressefreiheit verankerte Informantenschutz ist keine Freibrief für die Presse
pauschale, umstrittene Tatsachen zu behaupten und zu verbreiten und als alleinigen Beweis lediglich auf einen Informanten hinzuweisen, der namentlich nicht genannt werden soll. Allein den Reporter, der angeblich mit fraglichem Informanten gesprochen haben soll, als Beweis anzugeben genügt nicht. Die Zuverlässigkeit der Quelle ist damit nicht glaubhaft vorgetragen. Es kann nämlich ohne nähere Konkretisierung die Behauptung weder auf ihre Richtigkeit noch auf ihre Verlässlichkeit hin überprüft werden. Der Informantenschutz schützt zwar die Anonymität der Informationsquelle, der Schutz der Funktion der Medien kann aber nicht soweit gehen, dass der Betroffene vollkommen schutzlos dasteht. Die Presse muss daher bei Berufung auf einen geheimen Informanten zumindest nähere Umstände vortragen, die Person näher konkretisieren oder die Form der potenziellen Äußerung, so dass eine Überprüfung der Behauptung möglich wird. (LG Berlin, Urteil vom 11.08.2009 – Az. 27 O 408/09) |