Äußerungsrecht
Namenssperrung ausreichend PDF Drucken E-Mail

Bei der Verwendung einer Suchmaschine erschien in einer Anzeige ein Link zu einem Beitrag über den Mordfall Walter Sedlmayr. Nach einer entsprechenden Abmahnung wurde der Link entfernt und zusätzlich eine Sperrung des Namens innerhalb der Suchmaschine durch den Betreiber vorgenommen. In der Folgezeit konnten andere Beiträge über Walter Sedlmayr durch die Verwendung anderer Suchworte dennoch abgerufen werden. Diese auffindbaren Links können zwar als inhaltsgleiche Verletzungen eingestuft werden, jedoch hat der Betreiber der Suchmaschine keinerlei Prüfungspflichten verletzt. Den Betreiber trifft nämlich keine Verpflichtung alle Suchergebnispositionen nach möglichen Rechtsverletzungen zu durchsuchen. Dies würde nämlich einer vorbeugenden Prüfungspflicht gleichkommen, eine solche besteht aber unstreitig nicht. (LG Hamburg, Beschluss vom 07.10.2009 – Az. 325 O 190/09)