Äußerungsrecht
Pauschale Abwertung eines Produkts PDF Drucken E-Mail

In einem Testbericht wurden die Ergebnisse der getesteten Produkte veröffentlicht. Dagegen wandte sich ein betroffenes Unternehmen und meinte der Bericht sei unzulässig. So sah es auch das Gericht. Vor allem wurde darauf hingewiesen, dass in einem solchen Bericht behauptete Tatsachenbehauptungen wahr sein müssen. Ansonsten sind diese nämlich geschäftsschädigend, insbesondere wenn die Aussagen den Lesern suggerieren, es bestünden Risiken für die Nutzer der Produkte. Meinungsäußerungen sind in einem solchen Rahmen lediglich dann zulässig, wenn sie die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschreiten. Dabei können pauschale Abwertungen nicht angeführt werden. Aussagen wie „unterstes Niveau“ muss der Betroffene nicht hinnehmen, wenn keinerlei Rechtfertigungsgründe für die Beleidigung geltend gemacht werden können. (LG Hamburg, Urteil vom 18.09.2009 – Az. 324 O 460/09)