|
Die Medien dürfen Umstände aus dem privaten Lebensbereich eines Angeklagten auch dann nicht ohne weiteres verbreiten, wenn diese innerhalb einer öffentlichen Hauptverhandlung erörtert worden sind.
Im vorliegenden Fall wurde das Ermittlungs- und Strafverfahren gegen den Kläger in den Medien, u.a. seitens der Beklagten, mit großer Aufmerksamkeit und ausführlicher Berichterstattung begleitet. Der Kläger hatte während der Ermittlungen in einer richterlichen Vernehmung im Detail den zwischen ihm und der Anzeigenerstatterin üblichen Sexualverkehr geschildert. Die Beklagten hatten sodann Einzelheiten der Schilderung in ihre Presseveröffentlichungen eingestellt.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln stellen diese einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.
Das Berichterstattungsinteresse der Beklagten hat hinter dem Recht des Klägers auf Schutz seiner Intimsphäre zurückzustehen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die berichteten Umstände später Gegenstand einer öffentlichen Gerichtsverhandlung gewesen sind, in welcher das Vernehmungsprotokoll im Wortlaut verlesen worden war.
Die Öffentlichkeit eines Gerichtssaales ist nach Meinung des Gerichts nicht mit der Wirkung zu vergleichen, die von einer Veröffentlichung in den Medien, erst recht bei einer Veröffentlichung im Internet ausgeht.
(OLG Köln, Urteile vom 14.02.2012, Az.: 15 U 123/11, 15 U 125/11 und 15 U 126/11, Pressemitteilung des OLG Köln vom 14.02.12)
|