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Zurzeit sind sie in aller Munde: Die Abmahnungen wegen Verletzungen von Urheberrechten durch die Nutzung von Tauschbörsen. Was ist zu tun, wenn eine Abmahnung im Briefkasten liegt? Was, wenn man unschuldig ist?
Und was, wenn tatsächlich eine Tauschbörse genutzt wurde? Die rechtliche Situation auf dem Gebiet der Abmahnungen ist leider etwas konfus und lässt für die Zukunft nur hoffen, dass einige Streitpunkte bald höchstrichterlich geklärt werden. Findet man eine Abmahnung in der Post, in der eine Unterlassungserklärung und Kosten von 300€ - 3000€ gefordert werden und das innerhalb einer relativ kurzen Frist, heißt es zunächst einmal Ruhe bewahren. Allerdings nicht so viel Ruhe, dass die ganze Sache „ausgesessen“ wird, wie viele Internetportale raten. Wird nämlich abgewartet, kommen möglicherweise Klagen verbunden mit einem hohen Kostenrisiko auf den Abgemahnten zu.
Vorsicht geboten!
Zu aller erst sollte hinterfragt werden, ob fragliche Datei wirklich zum angegeben Zeitpunkt von dem eigenen Internetzugang angeboten worden sein könnte, oder ob man zum fraglichen Zeitpunkt vielleicht überhaupt nicht im Haus war. Stellt sich dabei heraus, dass die Tat tatsächlich – von wem auch immer in der Familie – begangen wurde, ist dazu zu raten, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Das muss nicht zwingend die vom Abmahnenden vorgegebene Erklärung sein. Es kann auch eine eigene Unterlassungserklärung verfasst werden. Dabei sind jedoch einige Punkte zu beachten, da die Erklärung ansonsten nicht ausreichend ist oder sogar den Abgemahnten selbst stark benachteiligt. Des Weiteren kann bezüglich der Kosten versucht werden mit der gegnerischen Seite zu kommunizieren, denn meist sind die Abmahnkanzleien in dieser Hinsicht sehr kulant. Hier ist definitiv zu raten einen darauf spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen.
Unser Ansprechpartner für Sie ist auf diesem Gebiet RA Alexander Meyer, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Unschuldsbeweis beinahe unmöglich!
Schwieriger wird es hingegen dann, wenn der Abgemahnte unschuldig ist. Denn diese Unschuld zu beweisen ist bei momentaner Rechtslage beinahe unmöglich. Die Rechtsinhaber, die Verstöße gegen ihre Urheberrechte durch Tauschbörsen feststellen gehen immer nach dem gleichen Schema vor: Sie setzen eine Software darauf an, geschützte Werke ihrer Mandanten in den P2P-Netzwerken zu finden, erhalten dadurch die IP-Adresse des Verletzers und holen sich dann bei dem zuständigen Zivilgericht die Erlaubnis durch Beschluss beim Provider den Namen des Anschlussinhabers abzufragen. Gerade hier liegt nun aber das Problem: Das Verfahren bei der Ermittlung der IP-Adresse weist teilweise eine hohe Fehlerquote auf. Zahlendreher oder Zeitungenauigkeiten bei dynamischen IP-Adressen sind längst keinen Seltenheit mehr. Dem wird bislang von den Gerichten allerdings noch nicht Rechnung getragen, so dass derartige Auskunftsanträge regelmäßig ohne weitere Prüfung durchgewunken werden. Einzige bekannte Ausnahme ist bislang ein Beschluss des LG Köln vom 25.09.2008. Darin wird ausdrücklich festgestellt, dass die Zuverlässigkeit der ausgespähten IP-Adressen nicht ohne Weiteres unterstellt werden kann und dass offensichtliche Mängel in fraglichen Verfahren festgestellt wurden. Es wird teilweise von Fehlerquoten über 90% gesprochen. Bislang zeigt sich die übrige Welt der Gerichte davon jedoch unbeeindruckt.
In einem gerichtlichen Verfahren wird es demnach schwer sein, den Gegenbeweis führen zu können. Zum einen wird die Gegenseite ein Gutachten in der Tasche haben, das die Zuverlässigkeit ihres Verfahrens beweist (und das Kostenrisiko eines Gegengutachtens ist meist zu hoch), zum anderen müssen die Daten bei den providern nach dem Bundesdatenschutzgesetz sofort gelöscht werden. Selbst wenn ein Antrag vom Rechteinhaber gestellt wurde, die IP aufgrund der Auskunft länger zu speichern, sind diese unverzüglich nach Erteilung dieser Auskunft zu löschen – im Zweifel vor der Abgemahnte überhaupt weiß, dass er „verdächtigt“ werden wird. Der Abgemahnte kann dann nicht mehr auf etwaige Daten zugreifen und beweisen, dass er der „Falsche“ ist. Die Log-Dateien des eigenen Routers sind ebenfalls nicht zielführend, da diese für die Gerichte als leicht manipulierbar gelten und wenig Beweiskraft haben. Einzig und allein kann versucht werden, Zeugen aussagen zu lassen, die möglicherweise bestätigen, dass man nicht zu Hause war oder die WLAN-Funktion des Routers ausgeschaltet wurde.
Am Ende bleibt jedoch die Erkenntnis, dass der zu Unrecht Abgemahnte kaum Möglichkeiten hat seine Unschuld zu beweisen. Wichtig ist vor Allem auch: Schützen Sie sich vor unberechtigten Zugriffen Dritter und statten Sie ihren Internetanschluss mit den zum Kaufzeitpunkt marktüblichen Sicherungen aus, da Sie ansonsten in jedem Fall als Störer haften. Dies entschied vor Kurzem der BGH.
Grundsätzlich ist Vorsicht geboten, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben. Wenden Sie sich gern vertrauensvoll an unseren Experten RA Alexander Meyer, doch Wunder kann selbst er nicht vollbringen.
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