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Sonderpreis darf nicht abhängig von Sofortzahlung sein PDF Drucken E-Mail

 

Es darf nicht von einer Sofortzahlung abhängig gemacht werden, ob ein Sonderpreis gültig ist. Daher ist die Verwendung folgender Klausel eines Kücheneinrichtungsunternehmens unzulässig:

 

"Der Sonderpreis ist nur gültig bei vollständiger Zahlung am Tage der Lieferung und Rechnungsstellung, bei späterer oder unvollständiger Zahlung ist der Sonderpreis ungültig."

Im zugrundeliegenden Sachverhalt war der Kläger Betreiber eines Kücheneinrichtungshaus, der Beklagte hat in diesem eine Küche erworben. Der Kläger verlangte vom Beklagten einen Differenzbetrag, da dieser die oben genannte Klausel nicht erfüllte.

Das Landgericht Darmstadt wies die Klage zurück.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Klausel ungültig ist, da sie den Verbraucher unangemessen benachteiligt. Nach Meinung des Gerichts ist die Klausel zu ungenau formuliert und kann zu unterschiedlich ausgelegt werden. Insbesondere der Moment der Rechnungsstellung ist auslegungsbedürftig, da er entweder bei Kenntnis der Existenz des Dokuments angesiedelt werden kann, oder auch erst bei Erhalt der Rechnung. Auch der Zeitpunkt "am Tage" ist nach Ansicht des Gerichts zu unbestimmt. Wegen dieser zahlreichen Unklarheiten stufte das Landgericht Darmstadt die Klausel insgesamt als unzulässig ein.

(LG Darmstadt, Urteil vom 06.04.11 - 25 S 162/10)