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Das Formular eines Adressbuchverlags ist dann täuschend, wenn die Begründung einer Entgeltpflicht und die Laufzeit des Vertrages nicht mit der angemessenen
Deutlichkeit zu erkennen ist. Daher kann ein daraufhin geschlossener Vertrag wirksam angefochten werden.
Im streitgegenständlichen Fall unterhielt eine Firma auf einer Webseite ein Internetverzeichnis, in das sich Selbständige und Gewerbetreibende mit ihren Kontaktdaten eintragen lassen können.
Im September 2010 wurde einem Handelsunternehmen ein Antragsformular übermittelt, mit dem der Vorschlag unterbreitet wurde, die Daten des Unternehmens in das Verzeichnis aufzunehmen. Das Unternehmen unterzeichnete das Antragformular und sandte es an den Adressbuchverlag zurück. Kurze Zeit später erhielt es eine Rechnung über 773,50 Euro.
Das Unternehmen weigert sich zu bezahlen, da schließlich von einem Entgelt nicht die Rede gewesen sei und erklärte die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung.
Die Internetbetreiberin erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage jedoch zurück.
Die Annahme des Vertragsangebots durch das Unternehmen sei infolge wirksamer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig, so dass der Klägerin ein Anspruch aus diesem Vertrag nicht zustehe.
Eine Täuschung liegt nach Ansicht des Gerichts in Form der Entstellung von Tatsachen vor. Das Formular eines Adressbuchverlags ist dann täuschend, wenn es die Begründung einer Entgeltpflicht und die Laufzeit des Vertrags nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen lässt.
Im vorliegenden Fall gibt es für die unprofessionelle, für einen Gewerbetreibenden, der ein entgeltliches Produkt anbiete und bewerben wolle, gänzlich untypische Gestaltungsweise des Formblattes letztlich überhaupt keine andere Erklärung, als dass - jedenfalls teilweise - "Kunden" dadurch gewonnen werden sollen, dass sie infolge Irrtums über die Entgeltlichkeit das Formblatt unterzeichnen und an die Klägerin zurücksenden.
(Urteil des AG München vom 7.4.11 - 213 C 4124/11, Pressemitteilung des AG München vom 04.10.2011)
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