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Kein Rechtsmissbrauch bei 100 Abmahnungen PDF Drucken E-Mail

Spricht ein Urheber hundert Abmahnungen in der gleichen Angelegenheit gegenüber Rechtsverletzern aus, so liegt kein Rechtsmissbrauch vor. 

Im streitgegenständlichen Fall war die Klägerin Zahnärztin, die im Rahmen ihrer Dissertation Fotos aufgenommen hat, die von einer großen Anzahl von Zahnärzten ungefragt für Werbezwecke übernommen wurden. Daraufhin mahnte die klägerische Zahnärztin in hundert Fällen die beklagten Zahnärzte ab. Die Beklagten fanden das Verhalten der Klägerin jedoch rechtsmissbräuchlich, da sie in 100 gleichgelagerten Fällen auf diesselbe Art und Weise vorgegangen ist.

Das Oberlandesgericht Hamm gab der Klägerin Recht und verneinte einen Rechtsmissbrauch.

Die Indizien für einen Rechtsmissbrauch liegen nach Ansicht des Gerichts nicht vor, da keine sachfremden Ziele zu erkennen sind. Der Anwalt der Klägerin hat keine überhöhten Gebühren abgerechnet und keinen ungerechtfertigten Gegenstandswert angesetzt. Außerdem muss es die Klägerin nicht dulden, dass ihre Recht in einer derartigen Masse verletzt werden.

(OLG Hamm, Urteil vom 07.06.11 - I-4 U 208/10)