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Haftung eines Admin-C teilweise möglich PDF Drucken E-Mail

Umstritten ist, ob der administrative Ansprechpartner, der bei Registrierung eines Domainnamens immer dann benannt werden muss, wenn der Anmelder nicht im Inland wohnt, in Fällen, in denen der registrierte Domainname Rechte Dritter verletzt, in Anspruch genommen werden kann.

Im zugrundeliegenden Fall betrieb die Klägerin unter der Bezeichnung "Basler Haar-Kosmetik" unter anderem im Internet einen Versandhandel für Friseurbedarf und Haarkosmetikprodukte. Die Klägerin sah sich durch eine unter dem Namen www.baslerhaarkosmetik.de registrierte Internetseite in ihrem Namensrecht verletzt. Die Domain wurde von einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft betrieben. Der Beklagte war als administrativer Ansprechpartner für den Domainnamen registriert.

Die Klägerin verlangte vom Beklagten die Löschung des Domainnamens. Dieser Aufforderung kam der Beklagte nach. Mittels Rechtsstreit verlangte die Klägerin von dem Beklagten Erstattung der ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen.

Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hängt nach Meinung des Oberlandesgericht Stuttgart davon ab, ob der Klägerin im Zeitpunkt der Abmahnung ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens nicht nur gegen den Domaininhaber, sondern auch gegen den Beklagten als administrativer Ansprechpartner zustand. Das Oberlandesgericht hatte diese Frage verneint.

Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann sich ein Anspruch gegenüber dem administrativen Ansprechpartner in Hinsicht auf eine mögliche Störerhaftung ergeben. Die dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergibt sich allerdings noch nicht allein aus der Stellung des Beklagten als administrativer Ansprechpartner.

Unter bestimmten Umständen kann den administrativen Ansprechpartner eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er ermöglicht. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Domain-Namen automatisch registriert werden und somit keinerlei Prüfung stattfindet, ob eventuell durch den Domainnamen Rechte Dritter verletzt werden.

(BGH, Urteil vom 09.11.11 - I ZR 150/09, Pressemitteilung des BGH vom 10.11.11)