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Auskunftsanspruch bezüglich Kundendaten eines Internet-Auktionshauses PDF Drucken E-Mail

Werden in einem Internet-Auktionshaus Markenrechtsverletzungen durch einen registrierten Verkäufer begangen, so kann der durch die Verletzung Betroffene Auskunft über Name und Anschrift des Verkäufers verlangen.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt war die Klägerin Inhaberin von mehreren Lizenzen an eingetragenen Marken. Beklagte war die Betreiberin eines Auktionshauses im Internet, auf dem über ein Konto registrierte Dritte Angebote einstellen konnten. Ein Nutzer des Internet-Auktionshauses beging beim Einstellen eines Angebots eine Markenrechtsverletzung. Daraufhin verlangte die Klägerin Auskunft über die bei dem Auktionshaus registrierte Person.

Das Landgericht Berlin gab der Klägerin Recht.

Bei offensichtlichen Markenrechtsverletzungen hat die Klägerin nach Ansicht des Gerichts einen Anspruch auf Auskunft. Als Internet-Auktionshaus erbringt die Beklagte Dienstleistungen im gewerblichen Ausmaß. Daher ist sie im vorliegenden Fall verpflichtet, die Angebote zu löschen und der Klägerin Auskunft über Name und Anschrift der Kontoinhaber zu erteilen.

Wenn ein möglicher Rechtsverstoß jedoch nicht eindeutig feststellbar ist, besteht für das AUktionshaus keine Auskunftspflicht.

(LG Berlin, Urteil vom 06.10.11 - 16 O 417/10)