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900 € Entschädigung für ungerechtfertigte Diskriminierung durch Disko-Türsteher |
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Wird jemanden wegen seiner Hautfarbe der Einlass in eine Diskothek verwehrt, so hat er durch einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz einen Entschädigungsanspruch.
Im zugrundeliegenden Fall wurde dem Kläger wegen seiner Hautfarbe der Zutritt zu einer Diskothek in Reutlingen mit der Bemerkung es seien „schon genug Schwarze drin“ verwehrt. Er machte deshalb Ansprüche in Höhe von 5.000€ gegen den Beklagten wegen einer nicht gerechtfertigten Diskriminierung geltend.
Das Oberlandesgericht Stuttgart gab dem Kläger Recht, sprach ihm aber nur eine Entschädigung in Höhe von 900 € zu.
Das Gericht stellte durch die Behandlung des Klägers eindeutig einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz fest. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist eine Entschädigung in Höhe von 900 € angemessen, da anderen Personen mit dunkler Hautfarbe der Zutritt zu Diskothek gewährt wurde und somit keine generelle ungerechtfertigte Diskriminierung vorliegt.
Mit einem Entschädigungsgeld in Höhe von 900 € ist nach Ansicht des Gerichts zudem ein Abschreckungseffekt verbunden, weil dies dem Eintritt von 150 zahlenden Gästen an dem besagten Abend entspricht.
(OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.11 - 10 U 106/11, Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 13.12.11)
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