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Unrechtmäßige Führung der Bezeichnung "medizinische Fußpflege" und ihre Konsequenzen PDF Drucken E-Mail

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem endgültigen Urteil entschieden, dass die Bezeichnung "medizinische Fußpflege" nur noch von staatlich anerkannten Podologieschulen verliehen werden darf.

Bis zu dieser Entscheidung war es umstritten, ob auch Personen, die lediglich einen einzelnen Lehrgang an privaten Schulen besucht hatten, die Bezeichnung "med." führen dürfen. Diese Bezeichnung dürfen seit diesem Urteil nur noch Personen führen, die eine öffentliche oder private Berufsfachschule über zwei Jahre hinweg besucht haben und somit den Anforderungen des Podologengesetzes genügen.

Personen, die lediglich einen deutlich kürzeren privaten Lehrgang besucht haben, der nicht von einer Berufsfachschule angeboten wurde, drohen rechtliche Konsequenzen, wenn sie weiterhin unberechtigterweise den Begriff "medizinische Fußpflege" verwenden.

Die Privatschulen, die die deutlich kürzeren nicht anerkannten Lehrgänge angeboten haben, können nämlich die Absolventen ihrer Schule wegen der unzulässigen Führung der Bezeichnung abmahnen. Daher sollten sich "medizinische Fußpfleger" im Zweifel bei den von ihnen besuchten Schulen erkundigen, ob die Führung der Bezeichnung weiterhin zulässig ist, wenn sie rechtliche Konsequenzen vermeiden möchten.

(BayVGH, Urteil vom 24.08.11 - 7 B 10.2678)