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Bei Honorare an Kommanditgesellschaft keine Künstlersozialabgabenpflicht PDF Drucken E-Mail

Im zugrundeliegenden Fall war Klägerin die Rechtsnachfolgerin der SPAR Handels-AG. Sie hatte zum Zwecke der Eigenwerbung Werbeaufträge an Einzelkünstler, Publizisten und Werbefirmen erteilt, unter anderem einer Werbefirma, die die Rechtsform der Kommanditgesellschaft (KG) hatte. Die beklagte Künstlersozialkasse stellte die Künstlersozialabgabepflicht der Klägerin fest und war der Auffassung, dass die an die KG gezahlten Honorare bei der Bemessung der Künstlersozialabgabe berücksichtigt werden müssen. Gegen diese Pflicht wandte sich die Klägerin.

Das Bundessozialgericht verneinte ein Künstlersozialabgabenpflicht für die an die KG gezahlten Honorare.

Sinn und Zweck des Künstlersozialversicherungsgesetz ist der Schutz der selbstständigen Künstler und Publizisten. Diesen Schutz benötigt ein in der Rechtsform der KG betriebenes Unternehmen nicht, daher unterliegen die Honorare an eine Kommanditgesellschaft nicht der Künstlersozialabgabenpflicht.

Soweit bisher in die Bemessung für Abgabebescheide der Künstlersozialkasse auch Honorare an KG eingeflossen sind, kann nach § 44 SGB X die Aufhebung der Bescheide und Erstattung beantragt werden, auch wenn bereits Bestandskraft eingetreten ist. Das gilt ebenso, wenn der Abgabebescheid von der Deutschen Rentenversicherung erlassen wurde, die seit 1. 7. 2007 im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung auch für die Prüfung der Künstlersozialabgabe zuständig ist. Für Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs gilt § 27 SGB IV entsprechend (§ 33 KSVG). Der Aufhebungs- und Erstattungsantrag im Jahr 2010 hemmt die Verjährung für die im Jahr 2006 gezahlte Künstler¬sozialabgabe.

(BSG, Urteil vom 12.8.10 - B 3 KS 2/09 R)