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Bei Online-Buchung muss Ryanair sämtliche Kosten ausweisen PDF Drucken E-Mail

Die Fluggesellschaft Ryanair hat die bei einer Buchung im Internet anfallende Bearbeitungsgebühr im Endpreis auszuweisen und einzuschließen. Falls auf die Bearbeitungsgebühr erst im dritten Buchungsschritt hingewiesen wird und die zu bezahlenden Beträge erst bei Betätigen eines bestimmten Textfeldes sichtbar werden, ist ein Wettbewerbsverstoß gegeben.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt war die Verbraucherzentrale Bundesverband Klägerin, Beklagte war die Fluggesellschaft Ryanair. Bei ihren Buchungen im Internet erfolgte ein Hinweis auf eine anfallende "Bearbeitungsgebühr" zum ersten Mal im dritten Buchungsschritt auf der Unterseite mit der Bezeichnung "Bestätigen". Dem Verbraucher wurden die als Bearbeitungsgebühr zu zahlenden Beträge nur bei Betätigen eines Textfelds

 

"Ausschließlich Bearbeitungsgebühr (falls zutreffend) klicken Sie hier, um Informationen zu den Bearbeitungsgebühren zu erhalten"

 

dargestellt.

Das Kammergericht Berlin gab der Klägerin Recht.

Nach Ansicht des Gerichts liegt ein Wettbewerbsverstoß seitens der Fluggesellschaft Ryanair vor. Bei der ausgewiesenen Bearbeitungsgebühr handelt es sich um ein Entgelt, welches unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar ist und daher im auszuweisenden Endpreis eingeschlossen werden muss.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Gebühr bei Verwendung bestimmter Zahlungsmittel wie der Visa-Electron-Karte vermeiden lässt, da diese Karte in Deutschland nicht verbreitet und für Personen, die ein Bankkonto oder eine Kreditkarte hätten, uninteressant ist.

(KG Berlin, Urteil vom 09.12.11 - 5 U 147/10)