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Durch die Entscheidung des EuGH vom 3. Juli 2012 wird endlich ein seit 30 Jahren geführter Streit beendet:
Was vielen Verbrauchern nie klar wurde ist eine unterschiedliche Rechtslage beim Verkauf gebrauchter Software. Während auf Datenträger erworbene Software problemlos weiterverkauft werden konnte, galt dies für Software, die etwa über einen App-Store oder sonst per Download erworben wurde nicht.
Dies wurde damit begründet, dass der Erstkäufer das Eigentumsrecht am Datenträger erwirbt und der Softwarehersteller letztlich den Weiterverkauf nicht verbieten kann, schon gar nicht in AGB. Bei einem bloßen Download kam nach bisheriger Rechtsansicht lediglich ein Lizenzvertrag zu den Bedingungen zu Stande, die der Softwareverkäufer anbot. Darin konnte sehr wohl der Weiterverkauf ausgeschlossen werden.
Diese Rechtslage hatte zur Folge, dass Wiederverkäufer gebrauchter Software, die lediglich per Download erworben worden war, mit Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen der Softwarehersteller konfrontiert und teilweise sogar mit Strafverfahren überzogen wurden, während diejenigen, die genau das gleiche Programm mit CD erworben hatten, diese völlig legal weiterverkaufen durften. Dies selbst dann, wenn die Version mit CD genau den gleichen Verkaufspreis hatte, wie die Download-Version!
Mit dieser absurden Rechtspraxis dürfte nun Schluss sein. Der EuGH hat klar gestellt, dass sich das Recht auf ausschließliche Verbreitung und damit den Weiterverkauf der Software mit dem Erstverkauf erschöpft. Selbst aktualisierte Versionen des ursprünglich gekauften Programms dürfen weiterverkauft werden. Letztlich wird der Käufer von Software also künftig wie ein Eigentümer der Programmkopie behandelt. Klar ist natürlich, dass im Fall des Weiterverkaufs keine Kopie beim Verkäufer verbleiben darf.
Interessant bleibt, was das Urteil praktisch etwa für Apples App-Store bedeutet. Apple arbeitet mit einem System zum digitalen Rechtemanagement und verhindert damit, dass Software ohne weiteres gebraucht verkauft werden kann. Die Lizenzbedingungen sehen restriktive Einschränkungen vor, insbesondere bei der Betriebssystemsoftware.
Wir gehen davon aus, dass derartige Einschränkungen vor dem Hintergrund der jetzigen EuGH-Rechtsprechung rechtlich nur sehr begrenzt Bestand haben können. Es wird spannend, wer hier eine rechtliche Auseinandersetzung wagt!
Alexander Meyer
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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