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Pauschalisierte Beanstandungen von Mobilfunkrechnungen PDF Drucken E-Mail

Wer seine Handyrechnung anzweifelt und nicht bezahlen will, muss nachvollziehbare Gründe haben, ansonsten sind Beanstandungen unbeachtlich.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt war die Klägerin ein großer Mobilfunkanbieter. Sie hat von der beklagten Kundin, die Zahlung von Mobilfunkrechnungen für mehrere Monate in Höhe von insgesamt 360,11 Euro verlangt. Die Beklagte hatte diese Rechnungen gegenüber der Klägerin schriftlich beanstandet. Sie hatte behauptet, auf den Rechnungen würden teilweise Beträge und Tarife auftauchen, die nicht gerechtfertigt und von ihr nicht gebucht worden sind.

Dabei hat die Beklagte sich auf § 45i Abs. 1 TKG berufen, wonach der Anbieter bei einer Beanstandung durch den Kunden die Rechnung nach den einzelnen Verbindungsdaten aufschlüsseln und eine technische Prüfung durchführen muss.

Das Landgericht Heidelberg gab der Klägerin Recht und stufte die Beanstandungen der Beklagten als unbeachtlich ein.

Nach Ansicht des Gerichts muss ein Kunde seine Beanstandung schlüssig begründen. Hierfür ist notwendig, dass einzelne Rechnungspositionen unter Angabe nachvollziehbarer Gründe bestritten werden und nicht nur die Rechnungshöhe insgesamt bezweifelt wird.

(LG Heidelberg, Urteil vom 27.06.12 - 1 S 54/11)