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Keine außerordentliche Kündigung bei Drücken des Facebook-Gefällt-mir-Buttons |
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Im zugrundeliegenden Fall war die Klägerin seit 25 Jahren, unter anderem als Abteilungsdirektorin, bei der Beklagten tätig. Sie hatte mit der Beklagten einen Aufhebungsvertrag geschlossen, nach welchem das Arbeitsverhältnis Ende Juni 2012 beendet werden sollte. Im Dezember 2011 kündigte die Beklagte der Klägerin jedoch fristlos wegen des Verhaltens des Ehemanns der Klägerin.
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Keine fristlose Kündigung wegen Beleidigung des Arbeitgebers auf Facebook |
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Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein Auszubildender über sein Facebook-Profil sich selbst als "Leibeigener" und den Arbeitgeber mit "Menschenschinder & Ausbeuter" bezeichnet und veröffentlicht "daemliche scheisse fuer mindestlohn 20% erledigen".
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Abgelehntem Stellenbewerber steht kein Auskunfsanspruch zu |
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Ein Arbeitnehmer, der schlüssig darlegt, dass er die in einer Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt, und dessen Bewerbung nicht berücksichtigt wurde, hat keinen Anspruch auf Auskunft darüber vor, ob der Arbeitgeber am Ende des Einstellungsverfahrens einen anderen Bewerber eingestellt hat.
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Anwendung des AGG auf Geschäftsführer einer GmbH |
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Ein auf eine bestimmte Dauer bestellter Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der nach Ablauf seines Vertrages nicht als Geschäftsführer weiterbeschäftigt wird, fällt in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
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Bei Freistellung fristlose Kündigung möglich |
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Übermittelt ein Bankangestellter an sein privates E-Mail-Postfach Kundendaten, die dem Bankgeheimnis unterliegen, kann dieser wegen des besonders schwerwiegenden Pflichtenverstoßes fristlos gekündigt werden, auch wenn er zu dieser Zeit wie vertraglich vereinbart freigestellt war.
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