Arbeitsrecht
Kundendaten als Geschäftsgeheimnis? PDF Drucken E-Mail

Grundsätzlich sind Kundendaten als Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 17 UWG (Gesetzt gegen unlauteren Wettbewerb) anzusehen. So wurde etwa entschieden: "Eine unzulässige Verwertung einer Kundenliste als Geschäftsgeheimnis eines Unternehmens ist auch dann gegeben, wenn die Namen der Kunden im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit in die persönlichen Unterlagen des Handelsvertreters gelangt sind und von diesem bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit außerhalb des Unternehmens verwertet werden." (BGH, Urteil vom 19. 12. 2002 - I ZR 119/00). Allerdings betrifft sowohl diese, als auch weitere ähnliche Entscheidungen den Fall, dass die Kundendaten vom Unternehmen stammen und dem Handelsvertreter zur Verfügung gestellt werden. Ob dies auch dann gilt, wenn es sich um Kunden handelt, die etwa ein Handelsvertreter selbst akquiriert hat, ist fraglich.