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Anruf des Arbeitgebers – Mithörender als Zeuge? |
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Im vorliegenden Fall wurde eine Arbeitnehmerin während Arbeitsunfähigkeit gekündigt. Diese hielt die Kündigung für sittenwidrig, weil der Arbeitgeber mittels eines Telefonats die Arbeitnehmerin trotz Arbeitsunfähigkeit aufgefordert haben soll zur Arbeit zu kommen.
Als Zeugin für diese Aussage soll eine Freundin der Arbeitnehmerin gehört werden, die fragliches Telefongespräch zufällig mitgehört haben soll. Das vorinstanzliche Gericht lehnte dies aber mit dem Hinweis ab, dass ein Beweisverwertungsverbot greifen würde. Das BAG allerdings differenzierte. Wird zielgerichtet das Mithören von Telefonaten ermöglicht, beispielsweise durch Raumlautsprecher, wird das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners verletzt. Diese Persönlichkeitsverletzung hat zur Folge, dass der heimlich Mithörende nicht als Zeuge vernommen werden darf und ein Beweisverwertungsverbot greift. Eine Vernehmung des Mithörers ist nur möglich, wenn dieser zufällig und ohne Wissen beider Telefonierenden mitgehört hat. (BAG, Urteil vom 23.04.2009 – Az. 6 AZR 189/08) |