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Im streitgegenständlichen Fall war fragwürdig, unter welchen Voraussetzungen ein öffentlicher Arbeitgeber eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung aussprechen darf, wenn ein Arbeitnehmer verbotenerweise den Internetanschluss am Arbeitsplatzcomputer zu privaten Zwecken nutzt.
Eine solche Konstellation, die normalerweise den Arbeitsgerichten zugeordnet wird, kann dann zu einer verwaltungsgerichtlichen Streitigkeit werden, wenn es um die von einem öffentlichen Arbeitgeber beabsichtigte außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitglieds geht. Eine außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung des Personalrats. Falls dieser nicht zustimmt, kann der öffentliche Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung beim Verwaltungsgericht beantragen.
Dieses hat dann im Rahmen eines "vorweggenommenen Kündigungsschutzprozesses" die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung zu prüfen. So war es auch im zugrundeliegenden Sachverhalt, da der öffentliche Arbeitgeber beabsichtigte, gegenüber einem zur Hälfte für eine Personalratstätigkeit freigestellten Schulhausmeister eine fristlose Kündigung wegen umfangreicher verbotener privater Internetnutzung des in der Hausmeisterloge aufgestellten Computers auszusprechen.
Der Personalrat weigerte sich zuzustimmen. Daher hat das Verwaltungsgericht Hannover sie hingegen ersetzt.
Der Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat im Beschwerdeverfahren nunmehr die Ersetzung der Zustimmung abgelehnt. Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist unter Heranziehung der in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze unter anderem bei einer exzessiven bzw. ausschweifenden privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit grundsätzlich möglich.
Eine solche ließ sich aber in dem zu entscheidenden Einzelfall, bei dem es in einem Überprüfungszeitraum von sieben Wochen an insgesamt zwölf Tagen mit durchschnittlich einer Stunde täglich zu Auffälligkeiten gekommen war, nach Auffassung des Gerichts nicht feststellen. Teilweise war der private oder dienstliche Charakter der aufgerufenen Seiten fragwürdig. Teilweise lag die vorgeworfene Nutzung außerhalb der Arbeitszeit.
Der Arbeitnehmer war im Übrigen bereits viele Jahre als Schulhausmeister bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, ohne dass sein dienstliches Verhalten formell beanstandet worden wäre. Eine Abmahnung wäre nach Meinung des Gerichts ausreichend gewesen.
(OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.11.10 - 17 A 2198/10; Pressemitteilung des OVG Lüneburg vom 16.09.11)
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