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Altersdiskriminierung und Sozialauswahl |
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Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz muss der Arbeitgeber bei Kündigungen aus betrieblichen Gründen zwischen den von ihrer Tätigkeit her vergleichbaren Arbeitnehmern eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten vornehmen. Eine zu berücksichtigendes Kriterium ist hierbei das Lebensalter. Zweck der Regelung ist es ältere Arbeitnehmer vor Kündigungen zu schützen.
Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG kann die Sozialauswahl zur Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur auch innerhalb von Altersgruppen - etwa der der 21 bis 30 Jahre alten, der der 31 bis 40 Jahre alten Arbeitnehmer usw. - vorgenommen werden. Das jeweilige Lebensalter ist dann nur im Rahmen der Gruppe bedeutsam. Auf diese Weise bleibt der Altersaufbau der Belegschaft konstant.
Der gesetzliche Regelungskomplex der Sozialauswahl verstößt nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung und dessen Ausgestaltung durch die Richtlinie 2000/78/EG. Die gesetzlichen Vorschriften führen zwar zu einer unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters. Diese ist aber durch rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik und Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Buchst. a) der Richtlinie gerechtfertigt. Die Regelungen tragen nämlich den mit steigendem Lebensalter regelmäßig sinkenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung. Außerdem wirken sie durch die Möglichkeit der Bildung von Altersgruppen der ausschließlich linearen Berücksichtigung des ansteigenden Lebensalters und einer mit ihr einhergehenden Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer entgegen. Somit dient die gesetzliche Regelung sowohl der sozialpolitisch erwünschten Generationengerechtigkeit als auch der Vielfalt im Bereich der Beschäftigung.
Auf dieser Grundlage hat das Bundesarbeitsgericht die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin abgewiesen, die unter anderem die Bildung und den Zuschnitt von Altersgruppen in einer Auswahlrichtlinie von Arbeitgeberin und Betriebsrat gerügt hatte.
(BAG, Urteil vom 15.12.11 - 2 AZR 42/10, Pressemitteilung Nr. 96/2011 des BAG vom 15.12.11)
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