Arbeitsrecht
Einflussnahme auf Krankenkassenwahl des eigenen Arbeitnehmers wettbewerbswidrig PDF Drucken E-Mail

Kliniken dürfen Bewerber um einen Arbeitplatz und die bei ihnen beschäftigten Mitarbeiter nicht zu einem Krankenkassenwechsel veranlassen.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt wurde einer Arbeitnehmerin, die sich um eine Stelle in einer Klinik im Land Brandenburg bewarb, schon im Einstellungsgespräch mitgeteilt, dass Voraussetzung für das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses der Wechsel zu der Krankenkasse ist, die den größten Anteil an der Bettenbelegung der Klinik hat. Dieser Voraussetzung ist die Arbeitnehmerin mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages nachgekommen.

Die Arbeitnehmerin widerrief jedoch nach einiger Zeit den Krankenkassenbeitritt. Daraufhin wurde das befristete Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin nach einem Personalgespräch, in dem der nicht vollzogene Krankenkassenwechsel thematisiert wurde, nicht verlängert.

Deswegen erhob ein Wettbewerbsverband gegen die Klinik Klage.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat dem Kläger Recht gegeben und die Klinik unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, ein solches Verhalten zu unterlassen.

Nach Meinung des Gerichts hat die Klinik gegen Wettbewerbsrecht verstoßen, da es Arbeitgebern untersagt ist, auf die Krankenkassenwahl von Arbeitnehmern durch Druck sachwidrig Einfluss zu nehmen.

Unbeachtlich ist hierbei, dass die Geschäftsleitung der Klinik von den Vorgängen nichts wusste, da sie auch für eigenmächtiges Verhalten ihrer Angestellten haftet.

(LG (Frankfurt (Oder) - 31 O 157/10, Pressemitteilung des OLG Brandenburg vom 27.12.11)